Gleichzeitig wird der Zinssatz für Verzug von bisher acht auf neun Prozent angehoben. Säumige Schuldner sollen Forderungen der Gläubiger so schneller begleichen.
Zusätzlich belegt der Gesetzgeber säumige Schuldner mit einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Diese gilt auch für Abschlags- und Ratenzahlungen. Die Pauschale soll eventuelle Mahn- oder Inkassogebühren der Gläubiger ausgleichen und ist immer sofort zu begleichen. Klauseln, die diese Pauschale ausschließen, sind stets unwirksam. Zwar ist die Pauschale grundsätzlich für den B-2-B-Sektor ausgelegt, in Sonderfällen können aber auch Endverbraucher davon betroffen sein.
Erstattet ein Unternehmen im Widerrufsfall den Kaufpreis nicht fristgerecht zurück, hat der Verbraucher Anspruch auf eben diese 40 Euro.
Nach Ansicht von Phil Salewski stärkt das neue Gesetz die rechtliche Position des Gläubigers im Verzugsfall. Um Abmahnungen und eventuellen rechtlichen Verfahren vorzubeugen, empfiehlt die IT-Recht-Kanzlei, die eigenen AGBs genauer unter die Lupe zu nehmen und an die neuen Regelungen anzupassen. Dabei sollten nicht nur die neuen gesetzlichen Höchstfristen, sondern auch der nun höhere Verzugszins von neun Prozent berücksichtigt werden.