Zunächst einmal wird gerne übersehen, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen, um eine entsprechende Regelung der EU (Richtlinie 2006/24/EG) umzusetzen. Dem stellt sich das BVG auch nicht entgegen. Es räumt sogar ein, dass »eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten für die qualifizierte Verwendung im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar.« Gestaltet der Gesetzgeber den Eingriff adäquat so aus, dass er der Verhältnismäßigkeit genügt, dann greift für das BVG nicht das strikte Verbot der Speicherung auf Vorrat.
Das BVG ist sich bewusst, dass eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsdaten bedrohlich wirken kann. Sie ist aber unter bestimmten Umständen mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar. Dazu darf dies nicht der Staat tun, sondern private Diensteanbieter müssen verpflichtet werden. Die gespeicherten Daten dürfen dabei nicht zusammengeführt werden. Auch die sechs Monate zur Speicherung ist an sich noch kein Problem, sondern der Bedeutung der Telekommunikation und dem spezifischen Gefahrenpotenzial geschuldet. Außerdem muss eine vorsorgliche anlasslose Speicherung die Ausnahme bleiben.
Diesen Vorgaben muss der Gesetzgeber auch in der Ausgestaltung besonders Rechnung tragen, damit das Vorhaben verfassungsgemäß bleibt. Das BVG erwartet Regelungen zur Datensicherheit, Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und dem Rechtsschutz. Maßnahmen des Datenschutzes bei den Diensteanbietern muss der Gesetzgeber überwachen. Werden die Daten für die Strafverfolgung verwendet, muss mindestens der begründete Verdacht für eine schwere Straftat vorliegen. Ähnliches gilt für die Gefahrenabwehr. Für den Rechtsschutz dürfen gespeicherte Daten nur übermittelt oder genutzt werden, wenn dem ein Richter zustimmt (Richtervorbehalt).