Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) zur Vorratsdatenspeicherung ist zunächst eine klare Rüge über die Vorgaben des entsprechenden Gesetzes. In der Entscheidung trägt das BVG aber den verschiedenen Belangen Rechnung. Folgt der Gesetzgeber den Leitlinien des BVG ist eine Speicherung zulässig.
Die Reaktionen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) sind sehr gegensätzlich. Die einen feiern die Entscheidung als einen großen Sieg des Schutzes der Bürgerrechte. Die anderen sehen die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung behindert. Zudem ist in der Koalition ein Streit ausgebrochen, wie schnell es nun ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung geben soll. Letztlich ist das Urteil aber eine schallende Ohrfeige für den Gesetzgeber, der seine Hausaufgaben nicht gemacht hat. Allerdings teilen zwei der Richter am BVG die Entscheidung ihrer Kollegen nicht und haben dies mit Sondervoten deutlich gemacht.
Nach dem Urteil des BVG ist klar: Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. Hält sich der Gesetzgeber an die Vorgaben des BVG, dann sieht es keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Ein neues Gesetzt wird sich dann nicht durch das BVG wieder kippen lassen. Also gilt es für die Koalition etwas sorgfältiger und auch langsamer zu arbeiten.
Mit der Entscheidung setzt das BVG der Anonymität im Internet Grenzen. Es hält die Abfrage von Namen zu IP-Adressen durch Behörden zulässig. Dies gilt sogar, wenn es um Ordnungswidrigkeiten geht, die aber dann einem Gesetz benannt sein müssen.
Diensteanbieter beziehungsweise Service-Provider können sich bei einem neuen Gesetz nicht damit herausreden, dass der Gesetzgeber ihnen die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung nicht auferlegen darf.
Damit hat das BVG einen Weg gesucht, der allen Belangen sowohl des Schutzes des Einzelnen als auch der Verfolgung von Straftaten Rechnung genügt. Der Gefahr eines Gesamtpools von gespeicherten Daten beugt das BVG ebenfalls vor: Der Gesetzgeber darf die Daten bei den einzelnen Providern nicht zusammenführen.