Weniger strenge Maßnahmen legt das BVG an, wenn es darum geht, zu einer IP-Adresse den Namen des Nutzers zu ermitteln. Solange die Behörden die gespeicherten Daten nicht direkt sehen, sondern nur den Namen bekommen, gibt es das BVG keine Probleme. Es sieht darüber auch keine Möglichkeit einer systematischen Ausforschung.
Das BVG ist sich aber bewusst, dass der Gesetzgeber mit einer solchen Auskunftspflicht in das Geschehen im Internet eingreift und die Anonymität begrenzt. Aber auch hier dürfen Behörden nicht ins Blaue hinein ermitteln. Es muss ein hinreichender Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr vorliegen. Ein Richtervorbehalt ist nicht notwendig. Geht es dabei um Ordnungswidrigkeiten, muss es sich um gewichtige handeln, die der Gesetzgeber auch explizit benennen muss.
Die Lasten für die Service-Provider beziehungsweise Diensteanbieter sieht das BVG als nicht übermäßig an. Dies gilt insbesondere für den finanziellen Aufwand. Außerdem darf der Gesetzgeber die Provider für die Datenspeicherung in die Pflicht nehmen. Auch darf er die Kosten dafür den Providern auferlegen. Denn der Gesetzgeber verlagert dabei die Kosten auf den ganzen Markt.
Damit ist klar: die Service-Provider können nicht darauf hoffen, dass sie bei einem neuen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, nicht belastet werden dürfen. Das BVG hält es für rechtens, ihnen die daraus resultierenden Belastungen und Kosten aufzuerlegen.