Händler werden für Versäumnisse der Portalbetreiber bestraft
- »M-Commerce« sorgt für neue Abmahngefahr
- Händler werden für Versäumnisse der Portalbetreiber bestraft
- Oberlandesgericht bestätigt Rechtssprechung
- Fazit
Demgegenüber war der Beklagte der Meinung, er müsse auch deshalb nicht für den Wettbewerbsverstoß haften, weil er zu einer wettbewerbskonformen Präsentation seines ins Internet eingestellten Angebots wegen dessen automatischer Weiterleitung ins WAP-Portal nicht in der Lage gewesen sei. Hier zu intervenieren und einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen, sei ihm unmöglich gewesen. Das Gericht sah dies jedoch anders. Ob der der Unternehmer persönlich in der Lage sei, den an eine geschäftliche Handlung zu stellenden Erfordernissen nachzukommen, sei für die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unerheblich. Der Händler haftet somit allein deshalb, dass er seine Produkte bei Ebay eingestellt hat.
Aus allgemein wettbewerbsrechtlicher Sicht ist schließlich interessant, dass das Gericht die Hürde für sog. rechtsmissbräuchliches Verhalten recht hoch ansetzt. Nach § 8 Absatz 4 UWG ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (rechts-)missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Genau dies hatte der beklagte Händler dem Kläger vorgeworfen. Der Beklagte war der Auffassung, der Kläger hätte sich aus dem rechtlich problematischen WAP-Portal zurückgezogen und dann die Chance genutzt, unliebsamen Konkurrenten zu schaden, indem er sie abmahnt. Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Es meinte, es erscheine vielmehr nachvollziehbar, dass der Kläger durch Abmahnungen und/oder gerichtliches Vorgehen gegen Dritte dafür Sorge getragen habe, dass sich auch seine Mitbewerber den gesetzlichen Vorgaben beugen und ebenso wie er verfahren würden.