Fazit
Aus den beiden Entscheidungen des LG Köln und des OLG Hamm geht deutlich hervor, dass Online-Händler im Zuge der technischen Weiterentwicklung der Möglichkeiten des Verkaufs von Produkten im Internet einem nicht unerheblichen rechtlichen Risiko ausgesetzt sind. Sie haften alleine deshalb, weil sie Produkte im Internet anbieten, unabhängig davon, ob sie wissen oder es beeinflussen können, dass der Betreiber der Plattform, über den sie ihre Produkte ihren Kunden anbieten die zwingenden Gesetze einhält oder ein Einhalten dieser Gesetze überhaupt (technisch) möglich ist. Online-Händler sollten daher dringend beobachten und kontrollieren, in welcher Form und in welchem Rahmen ihre Produkte angeboten werden, wenn sie die Produkte über eine fremde Plattform verkaufen. Sollten Händler dabei Rechtsverstöße feststellen, so müssen sie abwägen: wollen sie jedes rechtliche Risiko vermeiden, müssen sie die Produkte aus dem entsprechenden rechtlich problematischen Shop bzw. der Plattform abziehen, d.h. den Verkauf darüber stoppen; wollen sie zur Avantgarde des technischen Fortschritts gehören und ihre Produkte trotz des rechtlichen (insbesondere Abmahn-)Risikos weiterhin dort anbieten, sollten sie wenigstens bei den entsprechenden Plattformbetreibern (wie z.B. Ebay) darauf hinwirken, dass die Plattform an die Gesetzeslage angepasst werden.
Der Autor: Daniel Huber ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei. Seine Schwerpunkte u.a. sind das Wettbewerbs, Urheber- und Markenrecht.