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Vorsicht beim Verkauf über iPad und iPhone

Oberlandesgericht bestätigt Rechtssprechung

Autor:Matthias Hell • 28.10.2010 • ca. 2:00 Min

In einem weiteren Urteil hat sich außerdem das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm vom 20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09) mit dem Thema M-Commerce beschäftigt. Der Fall scheint eine Fortsetzung der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Köln – womöglich sogar mit den gleichen Parteien – iPhone und iPad. Da es in der Vergangenheit zu zahlreichen, von immer derselben Partei initiierten Rechtsstreitigkeiten (die Rede ist von insgesamt 14 Abmahnungen) gekommen ist, wirft die andere Partei dieser vor, rechtsmissbräuchlich zu handeln und ihr schaden zu wollen. Daneben geht es inhaltlich neben der Verantwortlichkeit von Händlern für ihre Angebote im Internet erneut um die Frage, welche rechtlichen Anforderungen die Verbraucherschutzvorschriften an die Online-Händler stellen, wenn diese ihre Produkte über neue Verkaufsplattformen wie WAP-Portale oder Apps absetzen wollen.

Nach Ansicht des Gericht, haftet auch hier der Online-Händler für das gegenüber den Nutzern der Apple-Endgeräte gesetzwidrige Verhalten – auch ohne Kenntnis der Darstellung des Angebots: »Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme«, so das OLG Hamm in seinem Urteil. »Eine unlautere Zuwiderhandlung setzt nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus. Das ist hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kommt es nicht (mehr) an.« Die Haftung könne somit schon aus dem eigenen Handeln nämlich der Einstellung der Angebote bei Ebay hergeleitet werden.

Für das Gericht liegt somit ein objektiv rechtswidriger Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, denn: »Endverbrauchern wird auf die beanstandete Weise Ware der Antragsgegnerin angeboten, ohne dass die Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs über ihr gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden. Außerdem werden sie nicht klar und verständlich über den Anbieter informiert. Der unter einem insoweit nicht aussagekräftigen Zeichen mögliche Link auf das Impressum der Antragsgegnerin genügt nicht, wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat. Schließlich ist bei ihrer Preisangabe entgegen § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung auch nicht zu erkennen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist.«

Das Gericht sah zudem keinen – wettbewerbsrechtlich irrelevanten – Bagatellverstoß darin, dass die Verkaufsangebote auf den Apps nicht rechtlich einwandfrei angezeigt wurden. Hierzu führte das Gericht aus: »Bei einem solchen Verstoß gegen maßgebende Verbrauchervorschriften steht auch die Spürbarkeit der Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Absatz 1 UWG nicht in Frage. Es ist gerade Sinn der Ausweitung der F-Angebote, dass auch die beliebten Apple-Endgeräte von Verbrauchern zum sofortigen Kauf benutzt werden. Diesen werden dann wesentliche Schutzrechte vorenthalten.«