»M-Commerce« sorgt für neue Abmahngefahr
Auch wenn iPad, iPhone und die neue Smartphone-Generation boomen, steckt der Verkauf über mobile Endgeräte noch in den Kinderschuhen. Doch auch hier gibt es bereits erste Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten. CRN sagt Ihnen, worauf Sie achten sollten.

- »M-Commerce« sorgt für neue Abmahngefahr
- Händler werden für Versäumnisse der Portalbetreiber bestraft
- Oberlandesgericht bestätigt Rechtssprechung
- Fazit
Der »M-Commerce«, also der Verkauf über mobile Endgeräte, ist noch ein recht junger Handelskanal, doch gibt es bereits erste Gerichtsentscheide zu den hier geltenden rechtlichen Bestimmungen. So hatte bereits Mitte 2009 das Landgericht Köln mit einem Urteil (LG Köln vom 06.08.2009, Az.: 31 O 33/09) exemplarisch gezeigt, worin die rechtlichen Risiken für Händler tatsächlich zu sehen sind. Dabei ging es um zwei konkurrierende Online-Händler, die bei Ebay ähnliche Produkte anboten. Eine Abmahnung des einen gegen den anderen wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften beim Verkauf von Produkten über das WAP-Portal von Ebay führte letztlich zum Streit vor Gericht. Das Grundproblem war, dass Ebay – wohl ohne Wissen der Online-Händler – die allgemein ins Ebay-Verkaufssystem eingestellten Artikel automatisch über das Ebay-WAP-Portal angeboten hatte. Bei einer technischen Umstellung des Ebay- WAP-Portals geriet einiges durcheinander, so dass die – in der Internet-Version von Ebay rechtlich einwandfrei dargestellten – Pflichtangaben im neuen WAP-Portal überhaupt nicht mehr oder zumindest nicht umfassend genug dargestellt wurden. Dies betraf u.a. die Belehrung über das Widerrufsrecht sowie die Impressumsangaben. Der letztlich klagende Händler nahm daraufhin seine Produkte aus dem entsprechenden Angebot bei Ebay (und somit auch aus dem Ebay-WAP-Portal) raus und mahnte den anderen Händler, der dies nicht tat, ab.
Das daraus entstandene Gerichtsurteil ist in dreierlei Hinsicht interessant: Zum einen betont das Gericht, dass jeder Händler selbst für das eigene Handeln und somit auch für den Verkauf seiner Produkte im Internet verantwortlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Händler einen eigenen Online-Shop (in Form einer eigenen Homepage) betreibt oder seine Produkte über eine fremde Plattform wie Ebay anbietet. In beiden Fällen haftet der Händler uneingeschränkt für die Einhaltung der rechtlich relevanten Vorschriften, insbesondere dem Verbraucherschutzrecht. Ein Verschulden des Händlers ist dabei irrelevant. Dies bedeutet, dass ein Händler auch dann wirksam abgemahnt werden kann, wenn er von den Rechtsverstößen gar nichts weiß oder wissen kann, weil er keine Kenntnis darüber hat, dass seine Produkte, die er an für sich nur bei der Internet-Version von Ebay zum Verkauf angeboten hat, automatisch von Ebay zusätzlich über das WAP-Portal angeboten werden.