Auch Händler, die in ihrem Sortiment Waren führen, die nicht auf normalem Postweg verschickt werden können (Speditionswaren), müssen dem Kunden zukünftig in der Belehrung angeben, welche unmittelbaren Kosten mit der Rücksendung dieser Ware entstehen. Nach dem neuen Gesetz muss der Händler dem Verbraucher hier einen konkreten Betrag angeben. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Höchstbetragsschätzung gestattet.
Diesem Dilemma können Händler nur entgehen, wenn sie die Kosten der Rücknahme selbst tragen – bei Speditionssendungen oft ein erheblicher Kostenfaktor. Auch hier lassen sich die gesetzlichen Vorgaben kaum umsetzen, schließlich hängt der Speditionspreis von vielen Faktoren ab und lässt sich im Vorfeld nur schwer bestimmen. Zudem kann der Verbraucher bestimmen, mit welcher Spedition er die Waren zurückschickt. Im Regelfall wird er sich für das günstigste Angebot entscheiden, dass jedoch in den wenigsten Fällen von der Spedition kommt, mit der der Händler zusammenarbeitet. Weitere Probleme ergeben sich, wenn der Verbraucher Paket- und Speditionsware in einer Bestellung ordert. Hier müsste der Händler zwei verschiedene Textbausteine in seiner dynamischen Widerrufsbelehrung verwenden, die von Gesetz her eigentlich nicht zusammen vorkommen dürfen.
Selbst durch ein perfekt abgestimmtes Shopsystem mit perfekt vorausdenkender Warenwirtschaft lassen sich bei vielen Händlern alle möglichen Praxisfälle nicht abbilden. Zudem bedeutet die Implementierung eines solchen Systems erheblichen Investitionsaufwand für Händler. Wie die gesetzlichen Maßnahmen für Händler der großen Online-Marktplätze umgesetzt werden soll, ist genauso fraglich.
Händler, die auf Nummer sicher gehen wollen und noch keine Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung vorgenommen haben. Können sich an spezialisierte Kanzleien wie die IT-Recht-Kanzlei wenden. Diese bietet ihren Mandaten auch für die neue gesetzliche Regelung rechtssichere und einheitliche Widerrufsbelehrungen an, die keine Einschränkungen in der Handlungsfreiheit des Händlers nach sich ziehen.