Same same but different

Online-Handel auf Schweizerisch

27. Juni 2012, 15:51 Uhr | Nadine Kasszian

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Der Grundsatz

Art. 2 UWG ist eine sogenannte Generalklausel, die nicht ausdrücklich genannte, aber vom Sinn des UWG her verbotene Verhaltensweisen erfassen soll: »Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.« Insofern unterscheidet sich das eidgenössische nicht sehr vom deutschen UWG.

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG sieht bestimmte Pflichten für e-Trader vor, und zwar:

Klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der e-Mail;

deutlicher Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen;

angemessene technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können;

unverzügliche Bestätigung der Bestellung des Kunden auf elektronischem Wege.

Dies gilt jedoch nicht für Verträge, die individuell per Telefon oder ausschließlichen Austausch von E-Mails geschlossen wurden (Art. 3 Abs. 2 UWG).


  1. Online-Handel auf Schweizerisch
  2. Der Grundsatz
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  4. Spam ist verboten

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