Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG ist auch Spamming verboten. Massenwerbung per E-Mail ist in der Schweiz nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Einwilligung der Kunden muss vorher erfolgen. Der Absender muss korrekt angegeben sein. Es müssen Hinweis auf problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit aufgeführt werden.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Möglichkeit zur Ablehnung von Werbung hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren oder Leistungen sendet. In der Schweiz drohen bei Verstößen gegen das UWG empfindliche Sanktionen: Neben hohen Geldbußen können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden (vgl. Art. 23 ff. UWG).
Auch die Rechtsordnung der Schweiz kennt ein Lauterkeitsrecht. Dieses verfolgt im Endeffekt die gleichen Ziele wie sein deutsches Pendant, ist jedoch im Detail anders ausformuliert. Insbesondere enthält das eidgenössische UWG einige spezifische Vorschriften für Onlinehändler, die bei intensivem Handel mit der Schweiz befolgt werden sollten.
Der Autor Chris Engel ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei.