Auch das Zivilrecht der Schweiz kennt AGB. Diese verstoßen gegen das UWG, wenn sie in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von den Regelungen der (eidgenössischen) Rechtsordnung erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen (Art. 8 UWG). Mit anderen Worten: AGB, die den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erheblich benachteiligen, sind unlauter.
Unwahre Angaben über Unternehmen, Leistungsfähigkeit und Geschäftsverhältnisse
In der Schweiz handelt unlauter, wer über sein Unternehmen, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die Geschäftsverhältnisse unwahre Angaben macht. Dazu zählen etwa auch Firma, Geschäftsbezeichnung, bevorratete Waren, bisherige Leistungen, Preisgestaltung etc. (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG); dazu zählen aber auch unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen (lit. c).
Täuschung und Beeinträchtigung des Kunden will das Schweizer Gesetz vermeiden. Ähnlich wie in Deutschland genießt die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers (»Konsumenten«) einen besonderen Schutz. Gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d, g, h, und i UWG handelt unlauter, wer seine potenziellen Kunden täuscht oder bedrängt:
»Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr mit Waren, Leistungen oder Betrieb eines Konkurrenten beim Verbraucher« (lit. d), »Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots durch Zugaben« (lit. g), »Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden« (lit. h); »Täuschung über Beschaffenheit, Menge, Verwendungszweck, Nutzen oder Gefährlichkeit von Waren« (lit. i).