Internet-Nutzung am Arbeitsplatz

Praxis: Was beim privaten Web-Surfen am Arbeitsplatz zu beachten ist

12. Februar 2010, 10:47 Uhr | Bernd Reder

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Ratschläge für Arbeitnehmer

Über Informationsportale wie kicker.de informieren sich viele Mitarbeiter über aktuelle Sportergebnisse.
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Ob die private Internet-Nutzung im Job erlaubt ist, regelt in Deutschland kein spezielles Gesetz. Die meisten der folgenden Tipps leiten sich aus allgemeinen gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung ab.

1. Wer entscheidet über die private Nutzung des Internets?

Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.

Eine Option: Mitarbeiter dürfen nur während Arbeitspausen privat surfen. Eine andere: Mithilfe von Web-Filtern oder Firewalls festlegen, welche Web-Services für private Zwecke zur Verfügung stehen. So lassen sich beispielsweise Peer-to-Peer-Connections oder das Herunterladen von Videos unterbinden.

2. Was gilt, wenn es keine Regelung gibt?

Ohne konkrete Vereinbarung gehen Gerichte in der Regel von einer Duldung der privaten Internetnutzung aus. Das kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, falls es zum Streit kommt.

3. Wie können sich Arbeitnehmer absichern?

Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach den geltenden Regelungen fragen. Arbeitgebern rät der Verband, eine klare Regelung zum privaten Surfen zu treffen, beispielsweise durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine Richtlinie oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.

4. Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Ist die private Internet-Nutzung erlaubt, darf der Chef das Surfverhalten nur in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Mitarbeiters kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung sind keine unbegrenzten Kontrollen gestattet.

Der Arbeitgeber darf dann stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er muss dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren.

Eine Vorratsdatenspeicherung von persönlichen Nutzungsdaten, wie sie für Internet-Provider obligatorisch ist, ist innerhalb von Firmen nicht erlaubt.

5. Droht im Zweifelsfall die Kündigung?

Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Regel zunächst abmahnen.

Eine fristlose Kündigung ist nur bei extrem schwer wiegenden Verstößen möglich. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter lädt kinderpornografische Bilder auf seinen Rechner herunter und provoziert dadurch die Beschlagnahmung der IT-Ausrüstung durch die Polizei.


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