Schlappe im Kampf gegen Internetbetreiber von so genannten »Abo-Fallen«. Das Landgericht Frankfurt lehnte Klagen gegen die Firmen NetContent Ltd. und Online Contend Ltd. wegen gewerbsmäßigem Betrug ab.
Geklagt hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen zwei Verantwortliche der Firmen NetContent Ltd. sowie deren Nachfolgerin Online Contend Ltd. aus Wiesbaden. Ihnen warfen die Staatsanwälte gewerbsmäßigen Betrug nach § 263 StGB vor. Die Unternehmen waren immer wieder durch Internet-Webangebote aufgefallen, bei denen den Besuchern kostenpflichtige Abos untergeschoben wurden.
Dabei wurde den Website-Besuchern die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel eingeräumt, für das sie lediglich ihre Adressdaten eintragen sollten. Über ein Sternchen wurde dabei dann auf einen klein gedruckten Text am unteren Ende der Webseite hingewiesen, in dem der Hinweis auf ein kostenpflichtiges Abo zu finden war, in diesem Fall ein Entgelt bis zu 60 Euro.
Die Staatsanwälte konnten über 1.000 derartige Fälle vorgelegt. Den Vorsitzenden Richter der 27. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt beeindruckte die Klageschrift nicht. Er lehnte sie ab. Die Richter sahen zwar Argumente für eine Verschleierung des Hinweises auf eine Kostenpflicht, die wegen der Platzierung am Ende des unter der Anmeldemaske »möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar sei«. Daraus lasse sich aber nicht zwangsläufig eine Täuschung ableiten, so die Richter.
Vielmehr wiesen die Richter auf die Sorgfallspflicht des Verbrauchers hin. »Spätestens bei der für die Anmeldung erforderlichen Eingabe der persönlichen Daten ist auch aus Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers eine sorgfältige Befassung mit den Inhalten der jeweiligen Website angezeigt«, heißt es in der Begründung der Klageabweisung.
Die Richter gehen in der Begründung aber sogar einen Schritt weiter. So wie der Sternchenhinweis von vielen Internetnutzern nicht zur Kenntnis genommen werde, so würden »viele Menschen heutzutage möglicherweise Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht lesen«. Beide Umstände änderten aber nichts daran, »dass die Angaben zur Entgeltlichkeit in für jeden erkennbarer Form vorhanden sind«.
Entspannt zurücklehnen können sich die Betreiber von Online Contend Ltd. aber nicht. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt kündigte umgehend Beschwerde gegen die Klageabweisung an.
Tipp der Redaktion
CRN berichtete kürzlich über die Methoden krimineller Internetbetrüger und wo sie entsprechende Portale melden können.