Rücksendekosten müssen auch in den AGB geregelt sein

17. April 2009, 9:57 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Fazit

Wer als Online-Händler den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung dahin gehend informiert, dass dieser die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat, sollte dies zusätzlich im Rahmen von AGB vertraglich regeln.

Die Problematik zeigt einmal mehr, dass die Verwendung nicht aufeinander abgestimmter Mustertexte stets ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko birgt. So waren gerade in den der IT-Recht Kanzlei bekannt gewordenen Abmahnfällen mehrere Online-Händler betroffen, die in ihren Internetauftritten zwar die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendeten, den Punkt zu den Rücksendekosten der Widerrufsware aber nicht explizit vertraglich geregelt hatten. Man darf gespannt sein, ob diese Problematik zu einer neuen Abmahnwelle führen wird.

Der Autor: Arndt Joachim Nagel ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Gesellschaftsrecht .


  1. Rücksendekosten müssen auch in den AGB geregelt sein
  2. Gerichtsurteile verschärfen die Problematik
  3. Fazit

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