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Praxis: IT-Straf- und Haftungsrecht

Eventuell auch Strafbarkeit des bloßen Duldens

Autor:Redaktion connect-professional • 9.7.2008 • ca. 1:00 Min

Dabei ist bei der Bereitstellung von Hard- und/oder Software an Dritte generell ein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko gegeben. Sofern der Dritte die zur Verfügung gestellten Mittel zu Straftaten missbraucht und der ihm zur Verfügung stellende Inhaber dies merkt und ihn trotzdem gewähren lässt, reicht dies unter Umständen für eine Strafbarkeit aus. Weitere Risiken können für sonstigen Unternehmensmitarbeiter aus einer Duldung fremden strafbaren Tuns folgen.

Erkennt etwa ein IT-Administrator, dass ein Unternehmensmitarbeiter die Unternehmens-IT zu Straftaten missbraucht und gibt er dem Täter (etwa durch erkennbares Nichtstun oder Ignorieren) zu verstehen, dass er ihn an der Fortführung nicht hindern werde, kann allein dieses Unterlassen zu einer Strafbarkeit, zumindest in Form der so genannten »psychischen« Beihilfe, führen. Diese Grundsätze gelten umso mehr für Leitungspersonal, da diesem im Zweifel eine Pflicht zum Eingreifen obliegt.

Gesteigertes Ordnungswidrigkeitenrisiko

Selbst wenn in dem jeweiligen konkreten Fall eine wie auch geartete Unterstützungshandlung und somit eine Straftat nicht nachgewiesen werden können, drohen dem Unternehmen und den Leitungspersonal weitere Risiken. Sofern

(1.) das Unternehmen als solches oder Unternehmensteile nicht ordnungsgemäß ausgestaltet und überwacht werden und

(2.) auf Grund dessen begangene Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ermöglicht oder erleichtert wurden, stellt dies allein eine Ordnungswidrigkeit (§ 130 OWiG) dar. Insoweit können Leitungspersonen auf allen Ebenen für ihre Pflichtverletzungen bei der Organisation und Überwachung der ihnen zugeordneten Bereiche über § 9 OWiG ordnungswidrigkeitenrechtlich in Anspruch genommen werden.