Zum Inhalt springen
Praxis: IT-Straf- und Haftungsrecht

Selbst erwürgt – juristische Risiken für die Unternehmens-IT

Spätestens seit der Neuregelung des Hackerparagrafen hat sich nachhaltige Verunsicherung bei IT-Administratoren über die rechtliche Zulässigkeit ihres Handelns breit gemacht. Allerdings bestehen im Bereich der IT gravierende Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken nicht nur für IT-Verantwortliche, sondern auch für die IT-Security- und die Geschäftsführung.

Autor:Redaktion connect-professional • 9.7.2008 • ca. 1:30 Min

Inhalt
  1. Selbst erwürgt – juristische Risiken für die Unternehmens-IT
  2. Eventuell auch Strafbarkeit des bloßen Duldens
  3. Besonderes Haftungsrisiko der Geschäftsleitung
  4. 7 goldene Fragen

Generell wird die IT als Sache von Spezialisten betrachtet. Leitungsebenen sehen die IT als meistens zu kompliziert und/oder uninteressant an. IT soll laufen, und solange dies geschieht, wird sie als selbstverständlich vorausgesetzt.

Treten Probleme auf, sind diese – wie auch immer und bitte ohne Details – von den Spezialisten zu lösen. Haftungs- oder gar Strafbarkeitsrisiken werden in der Regel nicht gesehen. Soweit es die IT-Security betrifft, wähnt man sich ohnehin wegen des nur »guten« Einsatzes von IT im sicheren Bereich. Diese Sichtweisen sind aber veraltet und gehen an der Rechtswirklichkeit vorbei.

Das neue IT-Strafrecht

Seit dem 11.08.2007 gelten Neuregelungen zum Computer- beziehungsweise IT-Strafrecht. So gilt etwa § 202 c Strafgesetzbuch (StGB). Dieser wird landläufig als »Hackerparagraf« bezeichnet und stellt den Besitz von Computerprogrammen, unter Strafe, mit denen sich Sicherheitslücken ausfindig machen lassen. Daneben wurden weitere Strafvorschriften zur IT verschärft. So sind jetzt etwa das White-Hacking und Vorbereitungshandlungen (beispielsweise Phising) im weiten Maße strafbar.

Bisherige weiter gehende Strafbarkeitsrisiken

Daneben bestanden und bestehen jedoch auch weitere Strafbarkeitsrisiken. Insbesondere wenn das Unternehmen den Missbrauch seiner IT zu Strafbarkeitszwecken duldet oder gar unterstützt, können weitere Strafbarkeitsrisiken für alle Beteiligten und die Leitungsorgane entstehen. Am deutlichsten zeigt sich dies etwa im Bereich der Kinderpornografie.

Dort sind neben Weitergabehandlungen schon das Beziehen und der Besitz derartiger Dateien nach § 184 b StGB strafbar. Damit kann das reine Dulden derartiger Software auf Unternehmensrechnern zu zusätzlichen Strafbarkeitsrisiken für den Duldenden führen. Ähnliche, wenn auch nicht so weit gehende Risiken bestehen beim sonstigen strafbaren Einsatz von IT beziehungsweise der Duldung eines entsprechenden Missbrauchs. Etwa der in der Praxis oftmals in erheblichem Maße erfolgende und mehr oder minder stillschweigend tolerierte Download von Piraterie- oder unlizenzierter Software stellt eine strafbare Handlung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§§ 106 ff. UrhG) dar.

Auch insoweit können Unterstützungsmaßnahmen zu Strafbarkeitsrisiken führen. Auch Maßnahmen der reinen IT- oder der sonstigen Security mit Bezügen zur IT können strafbar sein. So sind der private Bereich des Arbeitnehmers und dessen private Dateien weit gehend gegen den Zugriff des Arbeitgebers und der Security geschützt. Insoweit sehen die Datenschutzbestimmungen und das Fernmeldegeheimnis straf- und haftungsrechtliche Sanktionen vor.