So verkaufen Sie rechtssicher Computerspiele

10. November 2010, 12:56 Uhr | Markus Reuter

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

III. Besonderheit des Versandhandels

Der Versandhandel hat im JuSchG eine Ausnahmestellung inne, da ihm naturgemäß die Besonderheit immanent ist, dass der Vertragsschluss und die Abwicklung ohne persönlichen Kontakt zum Kunden verläuft, § 1 Abs.4 JuSchG. Das JuSchG bestimmt in der Folge, dass der Versandhandel Bildträger, die keine oder eine mit „Keine Jugendfreigabe“ Alterseinstufung enthalten nicht im Versandhandel angeboten, zugänglich gemacht oder verkauft werden dürfen, § 12 Abs.3 JuSchG. Der BGH präzisiert dies in einer Entscheidung (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) wie folgt:

Der Verkauf indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien im Wege der Internetauktion ist als Form des Versandhandels auch nach dem Jugendschutzgesetz weiterhin verboten und strafbar. (…) Die an Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers orientierte Auslegung ergibt, dass bei Vorliegen technischer oder sonstiger Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, kein Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes vorliegt. Der gesetzlichen Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz notwendige Sicherstellung eines Versandes nur an Erwachsene nicht nur durch einen persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller erreicht werden könne, sondern auch durch technische Vorkehrungen wie z.B. sichere Altersverifikationssysteme.

Für den Online-Händler ist es deshalb wichtig, nicht unter die Legaldefinition des Versandhandels in § 1 Abs.4 JuSchG zu fallen. § 1 Abs.4 JuSchG bestimmt:

Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

Um nicht als Versandhändler nach § 1 Abs.4 JuSchG im Sinne dieser Norm angesehen zu werden, muss der Online-Händler also technische oder sonstige Vorkehrungen treffen, damit sichergestellt wird, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Zwar ist der Online-Händler damit seiner Tätigkeit nach immer noch ein Versandhändler, aber nicht mehr im jugendschutzrechtlichen Sinne. Dies kann er dadurch erreichen, dass er ein System einrichtet, dass die Altersverifikation der Kunden sicherstellt. Zur Sicherstellung der Zugänglichmachung eines Angebots wird die Installierung eines AV-Systems als ausreichend angesehen. Um zu gewährleisten, dass der Kunde Erwachsener ist, empfiehlt sich die Verwendung des Postident- Verfahrens. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Ware derart versandt wird, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden (BGH, Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04).

Der Online-Händler von Computer-/ Konsolenspielen ist bei USK 18 nicht gekennzeichneten Computer-/ Konsolenspielen damit zum einen gehalten ein wirkungsvolles Verifikationssystem zu installieren und auf der anderen Seite aber auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet, sich eigenständig über Indizierungen zu informieren. Die Pflicht der Lieferanten gegenüber dem Händler über die Indizierung zu informieren ist kein ausreichend zuverlässiges Mittel und entlastet den Online-Händler gegenüber einem Abmahnenden gerade nicht. Hierzu führt der BGH (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) in der Entscheidung aus:

Die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt sich auf Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien oder deren allgemeine Beschlagnahme als gewaltverherrlichend oder volksverhetzend öffentlich bekanntgemacht worden ist. Eine eigene Beurteilung, welche Medien als jugendgefährdend anzusehen sind, ist der Beklagten grundsätzlich nicht zuzumuten.

Damit ist dem Händler die Pflicht überantwortet sich eigenständig und fortlaufend über die indizierten Produkte zu informieren, allerdings wird ihm nicht zugemutet eine eigene Einschätzung zu treffen, welche Spiele er für jugendgefährdend hält.

Damit ist klar gesagt, dass es vielmehr die rechtliche Verpflichtung eines jeden Händlers ist, sein Angebot fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält oder ob sich der Status von Produkten ändert, so das OLG Hamburg (Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07).

Verstößt der Händler nun gegen die Verbote des Jugendschutzes indem er indizierte Ware an Kinder oder Jugendliche verkauft oder ihnen zugänglich macht, so drohen ihm nicht nur strafrechtliche, sondern darüber hinaus auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, da die Interessen der Verbraucher nach § 3 UWG beeinträchtigt werden.

Der BGH (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) führt hierzu aus:

Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit solchen Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Dass die Beschränkung des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher schützt, zeigt sich auch in ihrer Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr.11 UWG. . Denn § 3 UWG und § 4 Nr.11 UWG schützen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden Fällen ist derselbe Wettbewerbsbezug der Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen verstoßen, so wird der Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt.


  1. So verkaufen Sie rechtssicher Computerspiele
  2. III. Besonderheit des Versandhandels
  3. Fazit

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