Ganz einfach stellt sich die Situation in den Fällen dar, bei denen der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Hier sieht nämlich das Gesetz ohnehin vor, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat. Sollten die AGB oder etwa die Widerrufsbelehrung des Unternehmers eine entsprechende Regelung vorsehen (vgl. dazu auch § 357 Abs. 2 Satz 3), können in diesen Fällen die Rücksendekosten und natürlich auch das zu zahlende Strafporto dem Verbraucher auferlegt werden.
Aber Achtung: Aus § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt sich lediglich, dass die Parteien in diesen Fällen in zulässiger Weise eine entsprechende Kostentragung vereinbaren können. Die Zulässigkeit einer Bestimmung, die Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig zu machen, erschließt sich hieraus nicht! Darauf hat auch das OLG Hamburg in dem oben angesprochenen Urteil ausdrücklich hingewiesen.