Vorsicht Abmahngefahr!
So vermeiden Sie Ärger bei Warenretouren
13. Dezember 2010, 15:49 Uhr |
Matthias Hell
Fortsetzung des Artikels von
Teil 3
Der einzig mögliche Weg
- Methode Nr.2: Der Unternehmer kleidet die Klausel, welche die Rücksendung der Ware von der Verwendung des Rücksendescheins und des Retourenaufklebers abhängig macht, in eine Bitte ein. Auch dies ist nach Ansicht des OLG Hamm (NJW-RR 2005,1582) unzulässig. Dies begründet das Gericht unter anderem wie folgt: »Eine weitere gegen den Grundgedanken der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechtes verstoßende Erschwernis ergibt sich für den Verbraucher durch die mit der gewünschten Verwendung des Rücksendescheins in direktem Zusammenhang stehende nachfolgende Regelung zur Frage der Kosten der Rücksendung. Diese Bestimmung, wonach dem Verbraucher durch die Rücksendung keine Kosten entstehen, da bei Verwendung des beigefügten Formulars das Porto von der Beklagten übernommen werde, legt für den Verbraucher die Annahme nahe, daß die Rücksendung nur dann für ihn kostenfrei ist, wenn er sie in der gewünschten Art und Weise durchführt und ihm im Falle einer anderen Art der Rücksendung Kosten entstehen. Aufgrund der Verknüpfung mit dieser Kostentragungsregelung stellt die von der Beklagten in der beanstandeten Klausel geforderte Verwendung des Rücksendescheins eine unzulässige Erschwernis dar. Mit Ausnahme der in § 357 Abs. 2 S. 3 BGB genannten Situation ist die Übernahme von Kosten mit der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts nicht vereinbar.«
- Methode Nr.3: Der Unternehmer packt den Lieferungen einfach Retourenaufkleber bei und weist den Verbraucher im Rahmen eines »Tipps« auf die Möglichkeit hin, diese Aufkleber für die Rücksendekosten nutzen zu können. Dieser Weg scheint der zur Zeit einzig gangbare. Dadurch, dass von einem bloßen »Tipp« die Rede ist und sich nirgends eine (wie auch immer geartete) Klausel mit dem Retourenschein auseinandersetzt, kann auch der »DAV« (»dümmst anzunehmende Verbraucher«) nicht insofern in die Irre geführt werden, als er annehmen könnte, dass er zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist. Es ist nur darauf zu achten, dass die Retourenaufkleber der jeweiligen Ware tatsächlich beigelegt werden. Zwar wäre es theoretisch auch möglich, dass der Verbraucher zunächst telefonisch einen Rücksendeschein anfordern müsste. Dies könnte sich jedoch möglicherweise wieder als abmahnfähig herausstellen, da bei einer solchen Regelung der Verbraucher unter Umständen die Widerrufsfrist versäumen könnte.
Der Autor: Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzleiin München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.
- So vermeiden Sie Ärger bei Warenretouren
- Konstellation 1: Wert der Sache überschreitet 40 Euro nicht
- Konstellation 2: Wert der Sache überschreitet 40 Euro
- Der einzig mögliche Weg