Nach der bereits erläuterten Definition des steuerlichen Unternehmensbegriffs, würde jeder, der diese Definition erfüllt den geschilderten steuerlichen Regelungen unterliegen. Jedoch sind gerade im Bereich der Kleingewerbetreibenden, die die Verkauftätigkeit beispielsweise neben einer anderen Haupttätigkeit ausüben oder nur in sehr geringem Umfang handeln, die steuerlichen Regelungen nicht zweckgemäß. Daher greift in solchen Fällen die Kleinunternehmerregelung. Nach dieser Regelung sind Gewerbetreibende, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr als 17.500 Euro betrug und für das laufende Jahr nicht mehr als 50.000 Euro erwartet werden nach § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. In § 19 UStG heißt es:
»(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.(…)«
»(2) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.(…)«
Fällt man als Online-Händler unter diese Regelung, ist man allerdings nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Ebenso kann man auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Gemäß § 19 Abs. 2 UStG kann man durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Jedoch gilt dieser Verzicht dann für die nächsten fünf Kalenderjahre. Ob man sich nun für oder gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entscheidet, ist letztlich selbst zu entscheiden. Werden zum Beispiel überwiegend gebrauchte Waren von Privatpersonen gekauft (Flohmarktkäufe) und auch hauptsächlich an Privatpersonen weiterverkauft, bietet es sich an von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Kauft man dagegen von anderen Unternehmern und verkauft auch überwiegend an gewerbliche Käufer ist ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung empfehlenswert.