Rechtliche Fallstricke

Steuerrecht – Worauf muss ein Online-Händler achten?

30. Mai 2012, 11:20 Uhr | Nadine Kasszian
Quelle: © alphaspirit, Fotolia

Als Online-Händler gibt es viele rechtliche Bestimmungen zu beachten. Das Steuerrecht kann hier ebenfalls zum Stolperstein werden.

Als Online-Händler muss man sich nicht nur mit zahlreichen Informationspflichten herumschlagen, auch in steuerrechtlicher Hinsicht ist Vorsicht geboten. Denn viele Online-Händler beschäftigen sich gar nicht bis kaum mit dem Thema Steuern im Online-Handel. Häufig rührt das daher, dass angenommen wird, wenn man nur wenige Artikel im Monat verkaufe sei man ja noch lange kein Unternehmer und unterliege damit auch nicht der Steuerpflicht. Doch das ist leider ein Trugschluss. Auch die Anonymität des Internets hindert das Finanzamt nicht daran Steuern einzutreiben. Und im Steuerrecht gilt mehr denn je: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Im Online-Handel ist daher die gewissenhafte Auseinandersetzung mit den Ertragssteuern und der Umsatzsteuer wichtig.

Steuerrechtliche Unternehmereigenschaft

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob man unter den steuerrechtlichen Unternehmensbegriff fällt. Diese Einordnung ist grundlegend für die daran anknüpfende Steuerpflicht. Der steuerrechtliche Unternehmensbegriff ist in § 2 UStG geregelt:

»(1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. 2Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. 3Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (…)«

Gerade das Kriterium der Nachhaltigkeit ist nicht genauer defiiniert und führt daher zu einigen Abgrenzungsschwierigkeiten. Hier kann nur anhand von Indizien festgestellt werden, ob man als Online-Händler nach dem Steuerrecht als Unternehmer angesehen wird. Anhaltspunkte für eine nachhaltige, gewerbliche Tätigkeit können, wie beispielsweise eine mehrjährige und regelmäßige Verkaufstätigkeit, der Verkauf von überwiegend neuen Waren oder die Anzahl der Verkäufe sein. Generell wird eine Unternehmereigenschaft von den Gerichten bereits sehr früh angenommen. Unerheblich für die Einordnung ist auch, ob man bei Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon etc. als Privatverkäufer oder gewerblicher Verkäufer angemeldet ist.

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht notwendig um unter den Unternehmensbegriff zu fallen. Anders sieht das bei den Ertragssteuern aus: Hier ist die Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Allerdings ist es unerheblich, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden. Daher wird die Gewinnerzielungsabsicht in der Regel immer gegeben sein (anders allerdings zum Beispiel bei gemeinnützigen Vereinen). Ist der steuerliche Unternehmensbegriff einschlägig, knüpfen sich daran jedoch nicht nur steuerliche Pflichten. So ist auch eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen.


  1. Steuerrecht – Worauf muss ein Online-Händler achten?
  2. Ertragssteuern
  3. Kleinunternehmerregelung

Lesen Sie mehr zum Thema


Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Weitere Artikel zu Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke

Matchmaker+