EuGH-Urteil zur Störerhaftung

Straffrei ja, sorgenfrei nein

16. September 2016, 9:23 Uhr | Autor: Philippe Lacoste / Redaktion: Diana Künstler
Um WLAN-Betreibern künftig Aufwand und Ärger zu ersparen, bietet Devolo den "dLAN Hotspot" an. Die Lösung kombiniert einen Wireless-Access-Point mit einem speziellen Servicepaket für Hotspot-Betreiber.
© Devolo

Der EuGH hat entschieden und die Störerhaftung aufgehoben. Allerdings darf der Geschädigte die Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen verlangen.

Straffrei, ärgerfrei, sorgenfrei – so könnte man das Spektrum innerhalb dessen sich die Diskussion um die Störerhaftung bewegt beschreiben. Leider bestätigt der EuGH auch aktuell wieder die Sorge deutscher WLAN-Anbieter: straffrei ja, ärger- und sorgenfrei nein.

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Verfahren (Az. C-484/14) entschieden, dass Betreiber offener WLANs, zum Beispiel Cafés, für Urheberrechtsverletzung der WLAN-Nutzer nicht haftbar gemacht werden, dass aber weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverstöße angemessen und verhältnismäßig sein können.

Wie ist das Urteil nun aber für aktuelle und zukünftige Betreiber von Hotspots zu deuten? Wie der am 15.09.2016 verhandelte Fall „Tobias McFadden gegen Sony Music“ zeigt, ist die Rechtslage bei offenem WLAN sehr schwierig, einerseits gibt es den politischen Willen mehr freie WLANs zu etablieren, doch der Straftatbestand bei Urheberrechtsverletzungen lässt sich im Rechtsstaat nicht einfach ignorieren. Das Urteil versucht den Spagat zwischen WLAN-Betreibern und Rechteinhabern. Das heißt der Betreiber wird nicht als Störer im Sinne der Störerhaftung für eine Straftat eines Gastes verantwortlich gemacht - was eine ganz wesentliche Verbesserung der Situation für WLAN-Betreiber ist. Jedoch räumt der EuGH angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße ein.

In der Praxis bedeutet das: Der Betreiber wird nicht für die Straftat einer seiner Gäste belangt, den Ärger damit hat er aber trotzdem. Die Rechtinhaber werden hier keinen rechtsfreien Raum entstehen lassen, in dem fleißig Musik und Filme geteilt werden, sondern per Unterlassungen massiv für Ihre Rechte einstehen.

Somit hat das Gericht leider auch wieder bestätigt, dass auch weiterhin Unterlassungsansprüche gegen „Störer“ zulässig sind und somit Abmahnungen und Rechtsverfahren gegen WLAN-Betreiber bestehen bleiben. In der Konsequenz bedeutet das, dass dem Betreiber eines freien WLANs letztlich Kosten und insbesondere viel Aufwand und Ärger entstehen, wenn aus seinem bereitgestellten, offenen WLAN, ein Rechtsverstoß festgestellt wird.

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