Im Impressum einer Website muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr zwingend eine Telefonnummer stehen. Allerdings reicht die Angabe einer E-Mailadresse alleine trotzdem nicht aus, um den rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.
Der Fall:
Im Rechtsfall, der schließlich zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2008 führte, hatte die Verbraucherzentrale (Bundesveband) gegen die DIV, eine deutsche Kraftfahrzeug-Versicherungsgesellschaft, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbietet, geklagt. Letztere hatte ihre Telefonnummer im Impressum nicht angegeben, bot jedoch im Rahmen ihres Internetauftritts die Möglichkeit, über ein elektronisches Kontaktformular (Internet-Anfragemaske) mit ihr in Verbindung zu treten.
Nachdem die Klage nach Berufung und Revision beim BGH gelandet war, legte dieser die Frage, ob eine Telefonnummer im Impressum eines Telemediendienst-Anbieters veröffentlicht werden muss, dem EuGH zur Entscheidung vor. Dieser sollte, falls eine Veröffentlichung der Telefonnummer nicht notwendig sei, auch entscheiden, ob zusätzlich zur E-Mailadresse eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme angeboten werden muss und, falls ja, ob dafür ein elektronisches Kontaktformular ausreicht.
Rechtlich betrachtet ging es bei der Vorlage des BGH um die Frage, wie Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG und der auf dieser Richtlinie basierende § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) auszulegen seien. Letzterer lautet:
»Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […] 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post«.