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Usedsoft: Gebrauchtsoftware-Handel bleibt rechtmäßig

Die Fronten bleiben verhärtet: Die Münchner Firma Usedsoft kommt zwar der einstweiligen Verfügung entgegen, die Oracle erwirkt hat, hält aber an der Rechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels fest.

Autor:Michael Hase • 11.8.2006 • ca. 0:35 Min

Die Firma Usedsoft hat auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts München reagiert. Oracle ließ dem Kontrahenten auf diesem Weg die Behauptung verbieten, das Oberlandesgericht (OLG) München habe die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware »grundsätzlich bestätigt«. Die Münchner verzichten zwar künftig auf beanstandete Formulierungen, halten aber an ihrer Position fest. Usedsoft zufolge bleibt der Handel mit gebrauchter Software »auch nach dem OLG-Urteil vom 3. August 2006 grundsätzlich zulässig«. Der Richterspruch beziehe sich »ausschließlich auf Software der Firma Oracle, und auch nur dann, wenn diese online übertragen wird«. Nach dem Rat des Händlers sollten Kunden deshalb »darauf bestehen, dass sie beim Software-Kauf eine CD erhalten, um sich das Eigentumsrecht an ihrer Software zu sichern«. Im Übrigen bezeichnet Usedsoft die von Oracle erwirkte Verfügung als »alberne Wortklaubereien«.

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