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Wer gegen Verpackungsverordnung verstösst, riskiert Berufsverbot

Autor:Redaktion connect-professional • 29.8.2008 • ca. 1:45 Min

Inhalt
  1. Verpackungsverordnung: Berufsverbot droht!
  2. Fast jeder Händler muss lizensieren
  3. Lizensieren: Gar nicht so einfach!
  4. Wer gegen Verpackungsverordnung verstösst, riskiert Berufsverbot

Eine weitere Auflage aus der Verpackungsverordnung bleibt den meisten Versandhändlern dank der Mindermengen-Regelung erspart: Die »Vollständigkeits-Erklärung«. Dabei handelt es sich quasi um eine Art Jahresumsatz-Erklärung - nur dass sie nicht von Geld handelt, sondern von Verpackungsstoffen. Jedes lizenzierungspflichtige Unternehmen ist verpflichtet, am 1. Mai eines Jahres eine Bilanz über die im vergangenen Jahr tatsächlich ausgesendeten Verpackungsmaterialien abzugeben und nachzuweisen, dass und über welche Wege die entsprechenden Stoffmengen auch dem Recycling zugeführt wurden. Diese Aufstellung muss von einem registrierten Sachverständigen oder Steuerberater testiert und bei der IHK hinterlegt werden. Ein erheblicher Aufwand, auf den ein Händler sicherlich gern verzichtet.

Leider aber kann sich kein Versand-Händler sicher sein, dass dieser Kelch an ihm vorbeigeht. Denn die zuständigen Behörden können auch von den kleineren Händlern Vollständigkeits-Erklärungen anfordern. Und nach Aussage von Frau Dr. Meyer-Ziegenfuß, Hessische Ministerin für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz werden sie das auch tun, nämlich immer dann »wenn Verdachtsmomente vorliegen – z.B. weil ein Wettbewerber entsprechende »Hinweise« gegeben hat.« Gerade im klagefreudigen Online-Handel ist damit Ärger vorprogrammiert. Darum riet Herr Dr. Rummler vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) auf der Reclay-Tagung im April 2008 allen Unternehmen, ihre Mengen- und Lizenzierungsbescheinigungen so zu archivieren, dass bei Anfrage der Behörden sofort die Vollständigkeitserklärung erbracht werden kann.

Zuwiderhandlungen gegen die Verpackungsverordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, die Bußgelder betragen bis zu 50.000 Euro. Für Händler noch schlimmer: Es kann darüber hinaus ein »Inverkehrbring-Verbot« verhängt werden, was praktisch einem Berufsverbot für den Händler gleichkommt!

Und da wie beschrieben jeder Mitbewerber durch die Nennung von »Verdachtsmomenten« die Behörden in Aktivität versetzen kann, ist die schlichte Hoffnung schon nicht erwischt zu werden reichlich gewagt.

Weitere Informationen

Einen ausführlichen Ratgeber zur »5. Novelle der Verpackungsverordnung« mit konkreten Handlungs-Anleitungen sowie Excel-Sheets zur Mengenberechnung bietet Shopanbieter.de zum kostenlosen Download an. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat ebenfalls zahlreiche Informationen zusammengestellt. Die IT-Recht-Kanzlei bietet eine Rechts-FAQ zum Thema an.

Den Orginal-Text der »Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, wie sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, finden Sie im Bundesgesetzblatt-Portal.

Der Autor dieses Beitrags: Peter Höschl war unter anderem als E-Commerce Manager bei einem namhaften IT-Distributor am Aufbau eines B2B-Onlineshop massgeblich beteiligt und ist seit 2001 als betriebswirtschaftlicher Berater für ERP-Systeme tätig. Mit shopanbieter.de betreibt er seit 2004 ein Info-Portal, dass ganz auf den Bedarf von Betreibern kleinerer und mittlerer Online-Shops zugeschnitten ist und auf große Resonanz stößt.