Fast jeder Händler muss lizensieren
- Verpackungsverordnung: Berufsverbot droht!
- Fast jeder Händler muss lizensieren
- Lizensieren: Gar nicht so einfach!
- Wer gegen Verpackungsverordnung verstösst, riskiert Berufsverbot

Generell muss jeder, der Verpackungen erstmals in den Verkehr zum Verbraucher bringt, dafür Sorge tragen, dass diese bei einem der Dualen Systeme lizenziert sind. Die IT-Recht Kanzlei formuliert es so:
»Grundsätzlich und zusammenfassend gilt: Alles, was Sie als Händler an den Endkunden schicken (Produktverpackung, Versandkarton oder Versandtasche und Füllmaterial), muss ordnungsgemäß registriert sein – entweder von jemandem vor Ihnen in der Lieferkette oder von Ihnen.« Außerdem sind alle Unternehmen verpflichtet, ihre ausgesendeten Verpackungsmengen zu dokumentieren. Denn die ausgesendeten Mengen sowie deren Lizenzierung müssen über entsprechende Bescheinigungen belegt werden.
Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind:
• Produkt-Verpackungen - also das, was die Hersteller um das eigentliche Produkt herum packen.
•Verkaufs- und Service-Verpackungen - vom Papier, das der Metzger um seine Wurst wickelt bis zu den Schildchen, die Boutiquen antackern.
•Versandverpackungen – z. B. Paket, Flocken, Folie, Folientasche für den Lieferschein auf dem Paket; alles, was Versandhändler hinzufügen, um die Ware zum Kunden zu senden.
Händler müssen diese Verpackungsarten lizenzieren, wenn sie sie »erstmals« und »an Endkunden« in den Verkehr bringen. »Erstmals« bedeutet, dass diese Verpackungen zuvor noch nicht (in Funktion einer Verpackung!) im Umlauf waren. Unter »Endkunden« versteht der Gesetzgeber jeden, der die Verpackung aufreißt und das enthaltene Produkt nutzt (so dass die Verpackung zu Müll wird). Das sind natürlich alle typischen Endkunden, aber auch Kunden im B2B-Bereich wie Gaststätten und Kfz-Werkstätten. Der Gesetzgeber hat für solche kommerziellen »Stellen, an denen Verpackungsmüll anfällt« den Begriff »Vergleichbare Anfallstellen« geprägt.
Weil die Rücknahme von Wertstoffen in einzelnen Branchen bereits sehr gut funktioniert und der Gesetzgeber diese funktionierenden Lösungen erhalten möchte, gibt es für solche Branchen die sogenannten »Branchenlösungen«. Wer also ausschließlich z.B. Kfz-Werkstätten beliefert, kann sich an der entsprechenden Branchenlösung beteiligen. Leider betrifft diese Regelung vermutlich nur sehr wenige Online-Händler.
Die Antwort lautet leider: Ja! Wer nicht ausschließlich schon vorlizenziertes Verpackungsmaterial nutzt oder ausschließlich an den Handel verkauft, wird wohl Mengen lizenzieren müssen. Und daran ändern auch geringe Mengen nichts. Denn zwar gibt es Mengenregelungen in der Verordnung, aber die beziehen sich nur auf die Pflicht zur so genannten »Vollständigkeitserklärung«, nicht aber auf die generelle Pflicht zur Lizenzierung!