7. Falle: Das Finanzamt
- Vorsicht Abmahnung!
- 5. Falle: Das Urheberrecht
- 6. Falle: Irreführende Angaben
- 7. Falle: Das Finanzamt
Und schließlich muss jedem, der bei Ebay & Co. Verkaufsgeschäfte abschließt, klar sein, dass auch die Finanzbehörden hierauf ein wachsames Auge haben, da die meisten dieser Geschäfte steuerpflichtig sind. Wer also als gewerblicher Verkäufer bei der Steuererklärung wesentliche Teile seiner Einnahmen aus Online- Verkäufen »vergisst«, muss damit rechnen, dass seine Angaben auf Grund von Kontrollmitteilungen kritisch hinterfragt werden und hieraus möglicherweise auch ein Verfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Steuerdelikten entstehen kann.
Die Finanzverwaltung verfügt über spezielle Software, die umfassend Informationen über Online-Verkäufe bei Ebay & Co. verschaffen kann; entsprechend kann sich die Finanzverwaltung sehr schnell einen Überblick über erzielte Einnahmen verschaffen, die dann mit den Angaben aus der Steuererklärung abgeglichen werden. Es kann daher nur davor gewarnt werden, Online-Verkäufe beim Finanzamt zu verschweigen, der Ärger hieraus ist letztlich nur eine Frage der Zeit, denn die Online-Marktplätze sind keineswegs so anonym, wie es zunächst den Anschein hat.
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Den ersten Teil dieser Reihe können Sie hier nachlesen.
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Der Autor Friedrich Schäfer ist als Rechtsanwalt in Pirmasens tätig. Er ist Fachanwalt für Steuerrecht und hat sich in einer Reihe von Verfahren für den Schutz von Online-Händlern vor ungerechtfertigten Abmahnungen eingesetzt.