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Die häufigsten Fallen im Online-Handel, Teil 2

6. Falle: Irreführende Angaben

Autor:Markus Reuter • 24.1.2008 • ca. 0:50 Min

Eine Abmahnung kann man sich auch dadurch einhandeln, dass man Dritte bewusst oder unbewusst mit seinen Angebotsaussagen irreführt. Wer also bei der Angabe »versicherter Versand« nur mitteilt, dass die Versandkosten einen bestimmten Betrag ausmachen und nicht weiter aufschlüsselt, wie viel davon auf den Versand und wie viel auf die Versicherung entfällt, kann hier schnell Grund für eine Abmahnung liefern. Entsprechend sollten Verkäufer bei Verwendung des Marktplatzes Ebay keine Angaben zu »versichertem « oder »unversichertem « Versand machen.

Ähnliches gilt aber auch für Händler, die ins EU-Drittausland liefern und daher bei manchen Geschäften nach Umsatzsteuerrecht keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Wer hier die von Gesetzes wegen nicht auszuweisende Umsatzsteuer werbewirksam als »Rabatt« oder Ähnliches bezeichnet, bietet Abmahnern sehr viel Angriffsfläche.

Sorgfalt ist auch bei der Verwendung von Abkürzungen geboten, da diese oftmals von den Gerichten als nicht allgemein bekannt und damit irreführend angesehen werden. Die – nunmehr immerhin durch den BGH zugunsten der Abgemahnten beendete – Diskussion bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Abkürzung »UVP« für »unverbindliche Preisempfehlung « ist hier nur ein weiteres Beispiel von vielen.

In den Bereich der Irreführung fällt außerdem auch die Vermischung von Widerrufsrecht mit Rückgaberecht, auch dies ist abmahnfähig.