Die DSGVO regelt Allgemeines. Die ePrivacy-Verordnung soll in die Tiefe gehen. Während die DSGVO auf den Schutz personenbezogener Daten ausgelegt ist – die Daten sind also schon vorhanden – soll die ePVO das „Wie“ regeln: Wie kommen die Daten zum Unternehmen? Wie werden sie dort behandelt? Oder anders ausgedrückt: Die DSGVO betrifft nicht nur den digitalen Bereich – sie trifft ganz allgemein das Thema Datenschutz.
Die ePrivacy-Verordnung hingegen ist speziell auf das Internet ausgerichtet. „Die Verordnung sieht parallele Regelungen vor, jedoch auch welche, die von der DSGVO abweichen und nur auf bestimmte digitale Dienste Anwendung finden sollen. Insbesondere die Digitalwirtschaft kritisiert genau dies, da Asymmetrien dadurch entstehem, dass für vergleichbare Datenverarbeitungsvorgänge unterschiedliche Datenschutzregeln gelten“, erklärt Schrenk.
Seit bald vier Jahren arbeite man nun bereits an der ePrivacy-Verordnung, die eigentlich mit dem Start der DSGVO im Mai 2018 in Kraft treten sollte. Bis heute sei das Gesetz jedoch lediglich im Entwurfsstadium. Kompromisse sollen es richten, so Schrenk, sodass die Zustimmung aller EU-Mitgliedsstaaten sicher ist. jedoch stoßen diese Kompromisse auf starke Kritiken, da sie den Datenschutz eher aufweichen würden. „Das Problem ist auch, dass bei vielen Unternehmen bereits bezüglich der DSGVO schon große Rechtsunsicherheit herrscht. Diese dürfte mit dem Start der ePrivacy-Verordnung nicht schwinden. Dabei wäre es so wichtig für Klarheit zu sorgen, anstatt den Aufwand und die Unsicherheit weiter zu erhöhen“, meint Schrenk.
Dem Ganzen setze ein weiterer Punkt die Krone auf. Bis zum 21. Dezember 2020 hätten auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG) an die DSGVO angepasst sein sollen. Das ist bis heute nicht geschehen. Stattdessen plane der Gesetzgeber, datenschutzrechtliche Regelungen aus TMG und TKG zu lösen, um diese Regelungen ins Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) überführen zu können. Zu allem Überfluss soll der Kodex elektronischer Kommunikation durch ein Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) in nationales Recht übergehen. „Ob Telekommunikationsmodernisierungsgesetz und Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz noch vor der diesjährigen Bundestagswahl verabschiedet werden, wage ich zu bezweifeln. Wichtig wäre jedoch, dass beide Gesetze zeitgleich wirksam werden. Andernfalls sorgen Gesetzeslücken dafür, dass die Privatheit in der elektronischen Kommunikation massiv gefährdet sein könnte. Genauso wichtig wäre es, eine ePrivacy-Verordnung zu schaffen, die die Verbraucherrechte im Internet stärkt, Entwickler und Betreiber in die Pflicht nimmt und vor allem Rechtssicherheit bei Unternehmen schafft“, so Schrenk.