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Abmahnsichere AGBs

Abmahnungen sind für Online-Händler nicht nur äußerst unerfreulich, sie können auch richtig teuer werden. Zu den häufigsten Angriffspunkten der Serien-Abmahner zählen Fehler in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen. CRN verrät Ihnen, wie sie ihre AGBs abmahnsicher gestalten.

Autor:Redaktion connect-professional • 1.8.2008 • ca. 0:45 Min

Die Schuldrechtsreform von 2002 hat die Bedeutung der AGBs deutlich eingeschränkt

AGBs nicht überschätzen

AGBs nicht überschätzen

Mit Stolz verweist der Kaufmann auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Da ist alles geregelt, steht fein säuberlich in kleinstmöglicher Schriftgröße von vielleicht gerade mal 5 Punkt auf der Rückseite aller nur denkbaren Geschäftsformulare. Fein denkt er sich. Da kann mir nichts mehr passieren. Für Juristen hingegen sind solche AGB-Formulierungen häufig nicht mehr wert als das Papier. Denn um diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ranken sich viele Interpretationen, die häufig nichts mit der Rechtspraxis zu tun haben.

Grund: Die Bedeutung dieser AGB‘s wird vielfach überschätzt. Seit der Schuldrechtsreform 2002 sind AGB‘s im Vertragsverhältnis zu Verbrauchern nur noch eingeschränkt möglich. So sind Abweichungen von den vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag und beim Sachmangel bereits wegen § 475 Abs. 1 BGB nicht vor Vertragsabschluss möglich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Eine Verkürzung dieser Gewährleistung gegenüber Verbrauchern beim Verkauf von Neuware ist daher nicht möglich.

Ist der Kunde jedoch Verbraucher, ist die Anwendung dieser Grundsätze nicht möglich. Darüber hinaus sind weitere Einschränkungen wie der Haftung, der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen und der Vertragsstrafe nicht möglich.