Gesetz ohne klare Grenzen
Beim Handel mit Adressdaten prallen die Interessen von Werbung treibenden Unternehmen und werbemüden Empfängern aufeinander: Anbieter möchten potenzielle Kunden direkt anschreiben, die Empfänger wollen aber nicht mit massenhafter Werbung konfrontiert werden. Zwischen dem, was datenschutzrechtlich zulässig und unzulässig ist, hat der Gesetzgeber jedoch keine klare Grenze gezogen.
- Gesetz ohne klare Grenzen
- Widerspruch möglich
- Komplexe Materie
Adresshändler spielen in der Werbewelt eine nicht zu unterschätzende Rolle. Sie versorgen Unternehmen mit den Adressen potenzieller Kunden. Oft verfügen sie nicht nur über gut vorsortierte Datenbanken mit Adressen, sondern liefern auch weitere Daten etwa über mutmaßliche Interessen gleich mit. Doch wo liegen die rechtlichen Grenzen? Was darf ein Unternehmen tun, was ist verboten und welche rechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten?
Im Zentrum der Diskussion steht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Darin ist geregelt, wer, wann, welche Daten erheben, speichern, verarbeiten und übermitteln darf. Nach Paragraph 4 des BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
In vielen Fällen muss somit der Betroffene der genauen Verwendung seiner Daten zustimmen. Eine wirksame Einwilligung hat dem BDSG zufolge in der Regel schriftlich zu erfolgen. Allerdings gab es dazu in der Vergangenheit verschiedene, teilweise widersprüchliche Gerichtsentscheidungen. Während manche Gerichte der Auffassung sind, für eine wirksame Einwilligung genüge es, dass Betroffene dazu aufgefordert werden, entsprechende Textpassagen zu streichen, fordern andere Gerichte, dass die Einwilligung tatsächlich ausdrücklich erfolgt. In jedem Fall sollte aus der jeweiligen Aufforderung zur Einwilligung in die Datenverwendung hinreichend klar und bestimmt hervorgehen, was genau mit welchen personenbezogenen Daten geschehen soll, sodass der Betroffene überblicken kann, auf was er sich einlässt.
Darüber hinaus ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen erlaubt, wenn es gesetzliche Bestimmungen gibt, die dies ausdrücklich gestatten. In Paragraph 28 des BDSG ist geregelt, dass das Erheben, Speichern, Verändern und Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist,
• wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses dient
• soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist
• wenn die Daten allgemein zugänglich sind.
Das bedeutet, dass personenbezogene Daten von Unternehmen grundsätzlich verwendet und genutzt werden dürfen, um die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abwickeln zu können. Ein einfaches Beispiel ist die Versandabwicklung im Online-Versandhandel. So dürfen die entsprechenden Adressdaten selbstverständlich an die Versandstelle eines Unternehmens weitergegeben werden, damit die Bestellung des Kunden versandt werden kann.