Unklarheit beim Adresshandel
Während der Handel potenzielle Kunden gerne direkt anschreibt, wollen die Empfänger nicht mit massenhafter Werbung konfrontiert werden. Beim Handel mit Adressdaten hat der Gesetzgeber beim Datenschutz jedoch keine klare Grenze gezogen.

Adresshändler spielen in der Werbewelt eine nicht zu unterschätzende Rolle. Sie versorgen Unternehmen mit den Adressen potenzieller Kunden. Oft verfügen sie nicht nur über gut vorsortierte Datenbanken mit Adressen, sondern liefern auch weitere Daten etwa über mutmaßliche Interessen gleich mit. Doch wo liegen die rechtlichen Grenzen? Was darf ein Unternehmen tun, was ist verboten und welche rechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten?
Im Zentrum der Diskussion steht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Darin ist geregelt, wer, wann, welche Daten erheben, speichern, verarbeiten und übermitteln darf. Nach Paragraph 4 des BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
In vielen Fällen muss somit der Betroffene der genauen Verwendung seiner Daten zustimmen. Eine wirksame Einwilligung hat dem BDSG zufolge in der Regel schriftlich zu erfolgen. Allerdings gab es dazu in der Vergangenheit verschiedene, teilweise widersprüchliche Gerichtsentscheidungen. Während manche Gerichte der Auffassung sind, für eine wirksame Einwilligung genüge es, dass Betroffene dazu aufgefordert werden, entsprechende Textpassagen zu streichen, fordern andere Gerichte, dass die Einwilligung tatsächlich ausdrücklich erfolgt. In jedem Fall sollte aus der jeweiligen Aufforderung zur Einwilligung in die Datenverwendung hinreichend klar und bestimmt hervorgehen, was genau mit welchen personenbezogenen Daten geschehen soll, so dass der Betroffene überblicken kann, auf was er sich einlässt.