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Adresshandel und Datenschutz

Widerspruch möglich

Autor:Michael Hase • 5.6.2008 • ca. 1:30 Min

Inhalt
  1. Gesetz ohne klare Grenzen
  2. Widerspruch möglich
  3. Komplexe Materie

Unbedingt zu beachten ist, dass personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind und der Betroffene in diesem Zusammenhang über die Identität desjenigen aufgeklärt werden muss, der die Daten erhebt und verarbeitet. Zudem muss der Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben werden, konkret festgelegt und der Betroffene muss über die Zweckbestimmung informiert werden.

Nach Paragraph 28 sind Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung und der Marktforschung zulässig, wenn es sich um zu Listen zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt. Beschränken müssen sich diese Daten auf die Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, die Berufs- oder Geschäftsbezeichnung, den Namen, den Titel, den akademischen Grad, die Anschrift und das Geburtsjahr.

Zu beachten ist jedoch, dass der Betroffene der Verwendung seiner Daten widersprechen kann. Tut er dies, so dürfen seine Daten nicht genutzt oder weitergegeben werden. Im Übrigen muss der Betroffene bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Marktforschung über das Widerspruchsrecht informiert werden.

Werden die Daten an Dritte übermittelt – etwa wenn ein Versandhandelsunternehmen seine Kundendaten an einen Adresshändler verkauft oder wenn ein Adresshändler die Daten weiterverkauft – so dürfen diese Daten nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

Die geschäftsmäßige Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten, insbesondere zu Zwecken der Werbung, des Adresshandels oder der Marktforschung, ist dann zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Stammen die Daten etwa aus Telefonbüchern oder -verzeichnisses, so dürfen sie verwendet werden. Denn der Betroffene hat der Veröffentlichung seiner Daten in solchen Verzeichnissen in der Regel bereits zugestimmt.

Zwar legt das BDSG – insbesondere in Paragraph 28 – die Voraussetzungen fest, unter denen die Weitergabe oder der Weiterverkauf von Adressdaten auch ohne Einwilligung des Betroffenen erlaubt ist. Allerdings sind die einzelnen Voraussetzungen oft derart unbestimmt, dass man im Zweifelsfall nicht weiß, ob ein einzelner Sachverhalt nun zulässig oder unzulässig ist. Wenn ein Unternehmen erst einmal Adressdatensätze gemäß den Vorschriften des BDSG legal erworben hat, so sind auch dann nicht alle rechtlichen Hindernisse beseitigt: Problematisch ist dann möglicherweise immer noch das Wettbewerbsrecht.