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Adresshandel und Datenschutz

Komplexe Materie

Autor:Michael Hase • 5.6.2008 • ca. 1:15 Min

Wie dünn die Grenzlinie zwischen Zulässigkeit und Unzulässigkeit im Datenschutzrecht generell verläuft, zeigt ein Fall, über den das OLG Köln im Dezember 2007 entschieden hat. Dort wurde darum gestritten, ob das Rabattprogramm »Happy Digits « auch das Geburtsdatum des Kunden erfassen darf. Der Kläger war der Auffassung, dies verstoße gegen das BDSG. Die Erhebung personenbezogener Daten sei nur zulässig, wenn dies »der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient«. Das Gericht hielt die Erhebung des Geburtstags jedoch für rechtlich unproblematisch und erklärte sie für zulässig. Der Fall zeigt, dass generell Unsicherheit darüber herrscht, was erlaubt ist und was nicht.

Das Datenschutzrecht ist eine komplexe Materie, die von den Gerichten in vielen Fällen noch nicht weiter präzisiert worden ist. Somit fehlt die Orientierung, wie einzelne relativ weite Begriffe tatsächlich auszulegen sind. Am unproblematischsten ist es, wenn ein Unternehmen, das Adressen von Kunden weitergeben möchte, die Betroffenen um deren Einwilligung bittet. Dabei ist wichtig, dass die Einwilligung klar, bestimmt und sehr präzise ist. Die sachliche Reichweite der Einwilligung muss aus dem entsprechenden Erklärungstext eindeutig hervorgehen. Denn der Betroffene soll genau wissen, was mit seiner Adresse geschieht. Entspricht die entsprechende Formulierung, die auch einen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthalten muss, nicht den gesetzlichen Anforderungen, so ist die Einwilligung nicht wirksam.

Es geht aber auch ohne Einwilligung. Allerdings sollten dann die gesetzlichen Bestimmungen des BDSG eingehalten werden. Es sollte also stets darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen an die gesetzliche Erlaubnis der Erhebung und der Weitergabe der personenbezogenen Daten eingehalten werden. Das Gesetz ist dabei oft bewusst ungenau, um den Gerichten diesbezüglich genügend Spielraum im Streitfall zu geben.

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INFO

Der Autor
Max Lion Keller arbeitet als Rechtsanwalt in der Münchner Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch, Petzold. Der Jurist hat sich auf IT-Recht spezialisiert.

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