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Gewährleistung und Garantie kompakt

Sechs Jahre ist das neue Schuldrecht inzwischen alt. Doch die Verständnis- und Umsetzungs-Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen nehmen nicht ab. Daher fasst CRN für Sie die aktuelle Rechtslage zusammen.

Autor:Redaktion connect-professional • 13.10.2008 • ca. 0:40 Min

Gewährleistungsansprüche sind gesetzlich fest verankert.

Gewährleistung zwingend vorgeschrieben

Gewährleistung zwingend vorgeschrieben

Die Gewährleistungsansprüche sind gesetzlich geregelte Rechte (vgl. § 437 BGB), die der Käufer bei Vorliegen eines Mangels (vgl. § 434 BGB) geltend machen kann. Käufer und Verkäufer müssen sich bei Abschluss des Kaufvertrages nicht über diese Rechte einigen; sie sind zwingende Folge als Abschluss des Vertrages. Wesentlich ist, dass der Käufer nur solche Mängel geltend machen kann, die bei Gefahrübergang (vgl. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB) bereits vorgelegen haben. Später erst nach Gebrauch auftretende Mängel werden grundsätzlich nicht von den Gewährleistungsregeln erfasst, es sei denn, dieser Mangel war bereits (unerkannt) bei Gefahrübergang vorhanden.

Beispiel:
Die Festplatte eines Laptops funktioniert nach neun Monaten nicht mehr. In diesem Fall ist nach Übergabe des Laptops an den Käufer kein Mangel bei Gefahrübergang festzustellen. Anders hingegen dann, wenn der Defekt der Festplatte zum Beispiel auf Grund einer mangelhaften Produktion in Folge einer chemischen Reaktion bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, aber erst später festgestellt wurde.