Machen Sie sich fit für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Internethandel wächst überproportional, immer mehr Fachhändler nutzen Web-Shops als zweites Standbein für ihr Unternehmen. Nach den Grundlagen des Fernabsatzrechts und die grundlegenden Entscheidungen bis hin zum Leistungsangebot, beschreibt diese Folge die Tücken, die mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbunden sind.
- Machen Sie sich fit für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Machen Sie sich fit für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortsetzung)
- Machen Sie sich fit für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortsetzung)
Mit Stolz verweist der Kaufmann auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Da ist alles geregelt, steht fein säuberlich in kleinstmöglicher Schriftgröße von vielleicht gerade mal 5 Punkt auf der Rückseite aller nur denkbaren Geschäftsformulare. Fein denkt er sich. Da kann mir nichts mehr passieren. Für Juristen hingegen sind solche AGB-Formulierungen häufig nicht mehr wert als das Papier. Denn um diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ranken sich viele Interpretationen, die häufig nichts mit der Rechtspraxis zu tun haben. Grund: Die Bedeutung dieser AGB’s wird vielfach überschätzt. Seit der Schuldrechtsreform 2002 sind AGB’s im Vertragsverhältnis zu Verbrauchern nur noch eingeschränkt möglich. So sind Abweichungen von den vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag und beim Sachmangel bereits wegen § 475 Abs. 1 BGB nicht vor Vertragsabschluss möglich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Ist der Kunde jedoch Verbraucher, ist die Anwendung dieser Grundsätze nicht möglich. Darüber hinaus sind weitere Einschränkungen wie der Haftung, der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen und der Vertragsstrafe nicht möglich.
Im regulären Geschäftsverkehr empfiehlt es sich daher bereits jetzt, auf derartige AGB’s gegenüber Verbrauchern gänzlich zu verzichten (vgl. Felling, a.a.O., RN 63). Anders sieht dies bei Vertragsabschlüssen im Internet aus, wo es möglich ist, die Widerrufsbelehrung auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzugliedern. Aber: Diese Widerrufsbelehrung muss in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitgeteilt werden.
Vorsicht bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist angeraten, wenn Sie als Ebay-Shop- Betreiber unterwegs sind. Besonders die »Sofort-Kaufen-Option « wird bei Ebay von Unternehmen wegen des vorgegebenen Endpreises gern gewählt. Der Interessent fasst dieses Angebot als bindende Willenserklärung des Verkäufers auf. Sollten Sie in Ihren AGB’s den Hinweis »…unsere Angebote sind in jedem Fall freibleibend« wählen, dann wird das als irreführende Werbung iSd § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG gewertet und ist abmahnfähig; eine solche AGB wäre darüber hinaus wegen § 305 Abs. 1 BGB unwirksam.