Machen Sie sich fit für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortsetzung)
- Machen Sie sich fit für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB InfoV ist über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren. Hierzu gehört auch die Lieferfähigkeit. Nach der Rechtsprechung kann der Verbraucher von einer jederzeitigen Lieferbarkeit des angebotenen Gegenstandes – wenn nicht ein ausdrücklicher Hinweis im Angebot selbst enthalten ist – ausgehen. Werden derartige Lieferfristen im Angebot genannt, ist es unzulässig.
Ebenso unzulässig (und abmahnfähig) ist die sogenannte Ersatzlieferungsklausel, die wie folgt lauten könnte: Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, werden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zusenden.
Unzulässig ist auch die sogenannte Vereinbarung eines Erfüllungsortes und einer Gerichtsstandvereinbarung. Auf solche Klauseln sollten Sie daher im Vertragsverhältnis zu Verbrauchern unbedingt verzichten.
Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Handel mit Unternehmen sind zahlreiche Klauseln als unzulässig gewertet worden. In lediglich einer Entscheidung hat der BGB gleich eine ganze Reihe von derartigen fehlerhaften Klauseln festgestellt. Unzulässig sind:
•Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
•Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind.
•In dringenden Fällen sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.
•Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem besonderen Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.
•Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängel zehn Jahre nach Lieferung.
•Für unsere Rückgewährsansprüche wegen mangelbehafteter Ware gilt die gesetzliche Regelung jedoch mit folgenden Ergänzungen: Der Rückgewährsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
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INFO
Der Autor
Dr.Walter Felling ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht tätig. Er hat im Mai dieses Jahres ein Buch veröffentlicht zum Thema: Webshops rechtssicher einrichten und betreiben. Auf 300 Seiten (VK 38 Euro, ISBN 978-3-89655- 386-7) beschreibt der Autor die Sachlage zur Abwicklung von Internetgeschäften, Informationspflichten und Haftungsfragen.
Verlag LexisNexis GmbH, Münster