Der BGH muss der Frage nachgehen, wer haftet, wenn über das anonyme Netzwerk Tor geschützte Inhalte verbreitet werden.
Wer haftet, wenn über das anonyme Netzwerk Tor illegal geschützte Inhalte verbreitet werden? Das prüft der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Eine Computerspiel-Firma hat einen Mann verklagt, über dessen Internetanschluss in einer Tauschbörse das Spiel »Dead Island« zum Herunterladen angeboten wurde. Der Anschlussinhaber, der fünf offene WLAN-Hotspots und zwei Übergangspunkte aus dem Tor-Netzwerk ins offene Netz (Tor-Exit-Node) betreibt, weist die Verantwortung von sich. Verschiedene Tor-Nutzer hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss. Wann ein Urteil fällt, ist noch nicht bekannt (Az. I ZR 64/17).
Tor-Netzwerke nutzen Menschen, die im Internet keine Spuren hinterlassen wollen. Das können beispielsweise Journalisten und Menschenrechtler in autoritär regierten Ländern sein, aber auch Kriminelle oder sogar Terroristen. Sie selbst bleiben aufgrund mehrfacher Verschlüsselung in der Regel unerkannt. Die »Exit-Nodes« bilden den Endpunkt dieser langen Verschlüsselungskette, die selbst von Geheimdiensten nur schwer überwacht werden kann. Die Betreiber der Übergangsstellen vom Tor-Netz ins offene Netz können dagegen leicht über die IP-Adresse ermittelt werden.