Der Bundesverband IT-Mittelstand e.V. (BITMi) sieht den aktuellen Beschluss der Bundesregierung zur erneuten Anpassung des Telemediengesetzes (TMG) positiv.
Durch eine Ergänzung des Telemediengesetzes können künftig betroffene Rechteinhaber an geistigem Eigentum von Internetdienstanbietern nur noch fordern, den Zugriff auf bestimmte Seiten zu sperren, wenn dadurch ihr Recht am geistigen Eigentum verletzt wird. Der Anbieter eines Internetdienstes kann aber nicht mehr abgemahnt oder auf Unterlassung verklagt werden, wenn er nur einfacher Anbieter eines Netzzugangs ist. Die Gefahr von enormen Verfahrenskosten ist damit weitgehend gebannt.
»Deutschland ist im Bereich digitaler Vernetzung durch WLAN bisher weit hinter seinen Möglichkeiten geblieben. Der Schutz vor Schadensersatzklagen und Abmahnung, den Anbieter öffentlicher Internetdienste jetzt erhalten, hilft dieser Entwicklung entgegenzusteuern«, erklärt BITMi-Präsident Dr. Oliver Grün.
Zwar berge die Neufassung des §7 TMG das Risiko, dass ohne richterliche Überprüfung einzelne Netzsperren eingerichtet werden können - die geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die Subsidiaritätsbedingung der Reglung lassen nach Einschätzung des BITMi aber hoffen, dass es nicht zum Missbrauch dieses Instruments komme. »Natürlich müssen geistige Eigentumsrechte auch im Internet weiterhin geschützt werden, bisher waren die Anbieter von Internetdiensten aber die falschen Adressaten von Unterlassungsklagen und Abmahnungen«, erläutert Grün und ergänzt »Jetzt wurde die Möglichkeit geschaffen, endlich flächendeckend freie WLAN Dienste anzubieten«.