Wie heikel die Erarbeitung von Unternehmensrichtlinien zur IT-Sicherheit sein kann und wie wichtig daher die Aufklärung der Mitarbeiter ist, zeigt die Anwaltskanzlei Hanselaw Hammerstein und Partner anhand von gesetzlichen Regelungen:
Verantwortungsbereiche für Web 2.0 Inhalte:
Im November 2009 urteilte der Bundesgerichtshof beispielsweise, dass Betreiber von Web 2.0-Plattformen für rechtsverletzende Inhalte auch für von Dritten eingestellte Inhalte verantwortlich gemacht werden können, wenn sie sich diese zu eigen machen, indem sie sie zum Beispiel redaktionell in die Internetseite einbinden.
Erfolgen rechtsverletzende Äußerungen durch einen Mitarbeiter im Rahmen eines privaten Social-Media-Accounts – etwa Herabsetzung eines Wettbewerbers – droht eine Haftung des Unternehmens nur im Ausnahmefall. Ein solcher könnte aber gegeben sein, wenn dieser Account auch laufend geschäftlich genutzt wird und das Unternehmen dies billigend zur Kenntnis genommen hat.
Archivierung von Web 2.0 Inhalten:
Die Pflichten zur Archivierung richten sich nach der Branche und nach dem jeweiligen Inhalt der Kommunikation. Vereinfacht kann man sagen: Wenn eine entsprechende Mitteilung als Brief oder Email aufbewahrungspflichtig wäre, dann ist sie dies auch als Forenbeitrag, Beitrag im Extranet oder per Instant Messaging. Wer hier seine Aufbewahrungspflichten verletzt, kann sich Bußgeldern ausgesetzt sehen.
Eigentumsfragen bei Web 2.0 Inhalten:
Die geschäftliche Nutzung privater Accounts birgt für die Unternehmen erhebliche Risiken, wenn der Mitarbeiter ausscheidet und man die dort erfassten Daten herausgegeben und gelöscht haben möchte. Hier ist dringend zu empfehlen, dass man mit den Mitarbeitern ausdrückliche Vereinbarungen trifft und nach Möglichkeit Accounts genutzt werden, welche auf das Unternehmen lauten und auch von diesem bezahlt werden.