Bundesgerichtshof-Entscheid

DSL-Gebühren auch ohne DSL

15. November 2010, 0:00 Uhr | Folker Lück
Klares Urteil: Wer nach einem Umzug kein DSL mehr nutzen kann, muss trotzdem bis zum Vertragsende zahlen (Foto: 1&1)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Inhaber eines DSL-Anschlusses ihren Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen können, auch wenn der Umzug an einen Ort erfolgt, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im konkreten Streitfall hatte der Kläger im Mai 2007 einen DSL-Vertrag geschlossen, mit dem er an seinem Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die vielfach übliche Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 zog der Kläger jedoch in eine ländliche Gemeinde ohne DSL-Leitungen. Nachdem der Netzbetreiber dem Kläger schriftlich mitgeteilt hatte, dass an seinem neuen Wohnsitz kein DSL zur Verfügung steht, erklärte dieser die »Sonderkündigung« des Vertrags.

Darauf ließ sich der Provider jedoch nicht ein und forderte weiterhin die vereinbarte, monatliche Grundgebühr. Mit seiner Klage wollte der Kläger erreichen, dass die Kündigung wirksam ist und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Die Klage des DSL-Kunden war bereits in den Vorinstanzen erfolglos. Auch der Bundesgerichtshof als höchste Instanz sieht das nicht anders. Die Richter erläuterten, dass der Kunde selbst das Risiko trägt, wenn er einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt und diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann. Ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen stelle prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche »Gegenleistung« des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden die technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.


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