Anbieter muss Zugangsdaten herausgeben

Routerfreiheit auch für Bestandskunden gültig

7. Februar 2017, 15:00 Uhr | Peter Tischer
© a_korn - Fotolia.com

Internet-Provider müssen Zugangsdaten auch an ihre Bestandskunden herausgeben. Dies hat das Landgericht Essen in einem aktuellen Fall entschieden.

Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. Zu dieser Entscheidung kommt das Landgericht Essen in einem Urteil gegen die Gelsen-Net Kommunikationsgesellschaft mbh. Die Richter gaben damit einer Forderung durch die Verbraucherzentrale NRW statt. Die hatte gegen den Provider geklagt, weil dieser sich geweigert hatte, die für die freie Wahl des Routers erforderlichen Zugangsdaten an seine Bestandskunden herauszugeben.

Das Urteil schafft weitere Klarheit in der praktischen Umsetzung der seit 1. August 2016 geltenden Routerfreiheit, die durch das »Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen« (FTEG) vorgegeben ist. Demnach dürften Netzbetreiber den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn der Router bestimmte technische Anforderungen erfüllt und müssen ihren Kunden die notwendigen Zugangsdaten und Informationen mitteilen.

Bislang war allerdings unklar, ob dies nur für Neuverträge gilt, oder ob Verbraucher auch bei bestehenden Verträgen den Router frei wählen dürfen. Bis vor einem halben Jahr konnten Netzbetreiber ihren Kunden vorschreiben, ausschließlich von ihnen bereitgestellte Endgeräte für den Breitbandanschluss zu nutzen.


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