Bis 2018 sollen 98 Prozent der Bevölkerung mit schnellem Internet versorgt sein. Ihre ursprünglich formulierten Verpflichtungen für die Netzbetreiber hat die Bundesnetzagentur jedoch aufgeweicht.
Die Bundesregierung hat der Bevölkerung in Deutschland versprochen, sie bis 2018 mit schnellem Internet zu versorgen. Um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen, mussten sich bei der letzten Frequenzversteigerung der Bundesnetzagentur die Netzbetreiber verpflichten, 98 Prozent der Bevölkerung mit schnellem Internet zu versorgen. Von Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s ist hier die Rede.
Nun weiß jeder, dass eine Bandbreite von 50 Mbit/s, die in bevölkerungsarmen Regionen über Mobilfunk realisiert werden soll, ein relativer Wert ist: In einem weitgehend menschenleeren Gebiet dürfte es keine Schwierigkeit sein, diese Geschwindigkeiten zu erreichen. Doch überall dort, wo man sich diese Leistung mit vielen Anwendern teilen muss, geht das Tempo womöglich rapide in den Keller.
Deshalb war bei den so genannten Versorgungsverpflichtungen der Bundesnetzagentur für den Breitbandausbau nach Recherchen des Mobilfunkportals 4G.de eingangs formuliert worden, dass eine flächendeckende Breitbandversorgung für jeden einzelnen Teilnehmer mit mindestens zehn Mbit/s Übertragungsrate im Downstream mit mobilfunkgestützten Übertragungstechnologien sichergestellt werden müsse. Im Klartext: Mit dieser Verpflichtung hätten die Netzbetreiber selbst in dünn besiedelten Regionen noch kräftig aufrüsten müssen, um die genannte Übertragungsrate tatsächlich überall garantieren zu können.
In der endgültigen Version der Bundesnetzagentur heißt es jetzt: »Die Versorgungsverpflichtung wird dahingehend geändert, dass nunmehr keine garantierte Mindestübertragungsrate je Teilnehmer festgelegt wird«. Diese Änderung hat zur Folge, dass es wohl auch weiterhin weiße Flecken bei der Breitbandversorgung geben wird. Selbst die Forderungen für die Netzabdeckung an Autobahnen und ICE-Strecken wurden gemäßigt: Auch hier ist nun nicht mehr von einer vollständigen Netzabdeckung die Rede, sondern nur »soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist«. Die Verpflichtungen für die Netzbetreiber sind damit verwässert – eine Entscheidung, die klar zu Lasten der Verbraucher geht.