Im Aufsehen erregenden Fall um die Massenabmahnungen wegen der Nutzung des Streaming-Dienstes Redtube hat das Landgericht Köln jetzt eine grundlegende Neubewertung der Auskunftsbeschlüsse angekündigt.
Der Fall um die Abmahnungen gegen Nutzer des Streaming-Portals Redtube erfährt eine überraschende Wende: Nachdem inzwischen selbst die Massenmedien über die Causa berichten, und immer neue unschöne Details der Abmahnwelle zutage treten, haben die Richter am Landgericht Köln ihre eigenen Entscheidung noch einmal unter die Lupe genommen. Mit einem spektakulärem Ergebnis.
»Einige Kammern, bei denen Beschwerden von Anschlussinhabern eingegangen sind, haben bereits signalisiert, dass sie die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten. Diese Kammern haben mitgeteilt, dass sie dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde. In den von diesen Kammern erteilten Hinweisen wird auch thematisiert, dass die Frage der urheberrechtlichen Einordnung des „Streaming“ juristisch umstritten ist und daher möglicherweise die Rechtsverletzung nicht offen sichtlich im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG sein könnte.«, so das Gericht heute in einer Pressemitteilung. Nach ersten Informationen wird jetzt überlegt, ob das Gericht bereits erlassenen Auskunftsbescheide selbst zurücknehmen kann, oder ob dazu jeder einzelne Abgemahnte selbst Beschwerde gegen die richterliche Genehmigung der Auskunftserhebung einlegen muss.
Für Rechtsanwalt Christian Solmecke erkennt das Gericht damit endlich klar den Unterschied zwischen Streaming und Downloads sowie Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützter Werke an. »Offenbar wenden die Richter also nicht nur das Recht auf Privatkopie nach §53 Urheberrechtsgesetz an, sondern auch § 44a, der vorübergehende Vervielfältigungshandlungen regelt. Sollte es tatsächlich dabei bleiben, dann deutet vieles darauf hin, dass die Richter Streaming – egal ob von einer rechtmäßigen oder von einer rechtswidrigen Plattform – immer als rechtmäßig ansehen.«, so Solmecke. Für die Betroffenen kommt die Botschaft wie ein kleines Weihnachtswunder. Sie müssten sich keine Sorgen mehr machen, sollte das Gericht diese Linie bestätigen. Auch weiteren Abmahnungen, wie sie die Kanzlei U+C angekündigt hatte, wäre damit ein Riegel vorgeschoben.