BGH fällt Grundsatzentscheidung

E-Mail-Werbung kann trotz Einwilligung Spam sein

18. Mai 2017, 16:34 Uhr |
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Trotz erfolgter Einwilligung kann der Versand von Werbemails als Spam angesehen werden. Der BGH hat deshalb klargestellt, ab wann eine Einwilligungserklärung als wirksam einzustufen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Grundsatzentscheidung zur rechtlichen Wirksamkeit von Einwilligungen für E-Mail-Werbung geäußert. Die Richter untersagten einem Unternehmen, Werbemails an einen Interessenten zu schicken, weil sie dessen Einwilligungserklärung als nicht wirksam einstuften. Geht es nach dem BGH, setzt eine rechtlich wirksame Einwilligung voraus, dass der Adressat weiß, dass er in den Empfang von Werbung einwilligt, dass klar ist, für welche Produkte oder Dienstleistungen geworben werden soll, und schließlich, an welche Unternehmen die Daten weitergegeben werden. Wie der IT-Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS berichtet, stellten die Richter zudem klar, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung durch die jeweiligen AGBs abgesichert sein muss. Liegt keine wirksame Einwilligung vor und die Werbemails werden an eine geschäftliche E-Mail-Adresse verschickt, stellt dies laut den Richtern am Bundesgerichtshof einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe dar.

Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter auf einem Internetportal seine geschäftliche E-Mail-Adresse eingegeben, um eine kostenlose Software zu erhalten. Danach erhielt er unter der eingegebenen Adresse E-Mail-Werbung für Printprodukte von mehreren Unternehmen, die der beklagte Verlag mit der Zusendung der Mails beauftragt hatte. Der Betroffene forderte den Verlag daraufhin zur Unterlassung auf, erhielt aber sogar nach Klageerhebung noch weitere Werbemails.


  1. E-Mail-Werbung kann trotz Einwilligung Spam sein

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