Das werbende Unternehmen argumentierte, der Handelsvertreter habe eine wirksame Einwilligung für das Zustellen der Werbung abgegeben. Der Kläger sei schließlich unterhalb des Eingabefeldes darauf hingewiesen worden, dass er die eingegebene E-Mail-Adresse für werbliche Zwecke freigebe. Mit Drücken der Enter-Taste habe der Kläger die Nutzungsbedingungen bestätigt und damit dem Erhalt der Werbung zugestimmt. Auch habe er eine »Double-Opt-In-E-Mail« erhalten, die neben dem Download-Link für die Software einen weiteren Hinweis auf die werbliche Nutzung der eingegebenen Adresse enthielt. Weiterhin verwies der Verlag auf seine AGBs, in denen die Generaleinwilligung stand und unter einem Link die anderen werbenden Unternehmen aufgeführt waren.
Den Richtern am BGH war die in den AGB vorformulierte Einwilligungserklärung allerdings nicht eindeutig genug. Sie muss sich an den AGB-rechtlichen Vorschriften (§§ 305 ff. BGB) messen lassen. Als problematisch sah das Gericht vor allem an, dass die Produkte und Dienstleistungen der werbenden Sponsoren nicht eindeutig genannt wurden. Auch die unter dem Link zusammengestellte Liste sei hier unzureichend, da es sich bei einigen Sponsoren um Marketingfirmen handle, die für andere Unternehmen Werbekampagnen entwerfen.Die Klausel war nach Ansicht der Richter stattdessen so formuliert, dass dem Nutzer der Eindruck vermittelt wurde, nur Werbung vom Plattformbetreiber zu erhalten. Die Klausel habe aber eine verdeckte Generaleinwilligung enthalten.