Auf Grundlage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist am 26. Juni 2017 in Deutschland das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) in Kraft getreten. Das neue Geldwäschegesetz führt in vielen Punkten zu einer Verschärfung der bisherigen Regelungen. Die Novelle stärkt den risikobasierten Ansatz, normiert ein Hinweisgebersystem, führt Meldepflichten sowie ein Transparenzregister ein und erhöht die Sanktionen. Die Anforderungen an Risikoanalysen, interne Sicherungsmaßnahmen und gruppenweite Einhaltung von Pflichten steigen, sodass alle Verpflichteten mit einem erhöhten Aufwand zu rechnen haben.
Besonders für Güterhändler hat sich einiges getan. Als Verpflichtete des GwG müssen auch Güterhändler ein geldwäschespezifisches Risikomanagement implementieren wenn sie Barzahlungen über 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Das geldwäschespezifische Risikomanagement umfasst dabei sowohl eine Risikoanalyse als auch diverse interne Sicherungsmaßnahmen. Das heißt, sie müssen bestehende Geldwäscherisiken erfassen und entsprechend ihre Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche daran ausrichten. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, kontinuierlich zu aktualisieren und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen bereitzustellen. Selbst wenn das Unternehmen keine Bargeldzahlungen oberhalb der 10.000-Euro Grenze tätigt oder entgegennimmt, hat es bei Vorliegen eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kundenbezogene Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Insbesondere ist die Identifizierung des Vertragspartners durchzuführen und gegebenenfalls eine Verdachtsmeldung abzugeben.
Gegenstand der internen Sicherungsmaßnahmen sind unter anderem Verfahren und Kontrollen zum Umgang mit Risiken, die klare Identifizierung des Geschäftspartners, Grundsätze zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, ein funktionierendes internes Hinweisgebersystem und die Erfüllung von Verdachtsmeldepflichten. Mitarbeiter müssen über aktuelle Methoden von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterrichtet und in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften und Pflichten unterrichtet werden. Diese Maßnahmen sind konzernweit einheitlich umzusetzen.
Das GwG legt ausdrücklich fest, dass die normierten Pflichten »unabhängig von der Unternehmensgröße« Geltungsanspruch genießen. Da somit auch kleine Unternehmen an den Pflichtenkatalog des GwG gebunden sind, stellt die Umsetzung der Vorgaben für diese Betriebe eine besondere organisatorische und finanzielle Belastung dar.