In Internet-Tauschbörsen kursieren unter der Hand die neuesten Filme und Musikalben. Die geschädigten Firmen betreiben viel Aufwand, um den Tätern auf die Schliche zu kommen. Ein Urteil räumt ihnen dabei einige Steine aus dem Weg. Das Nachsehen haben leichtsinnige Nutzer.
Der Bundesgerichtshof (BGH) macht es geschädigten Firmen leichter, illegale Uploads von Filmen, Musik oder Spielen in Internet-Tauschbörsen aufzuklären. Um für eine Abmahnung oder Schadenersatz-Klage herauszufinden, wer dahintersteckt, brauchen sie vom Internet-Anbieter die Nutzerdaten. Die Herausgabe muss ein Richter genehmigen. In dem Fall, der am Donnerstag in Karlsruhe entschieden wurde, lag eine solche Genehmigung nur für die Anfrage beim Netzbetreiber vor, hier bei der Deutschen Telekom.
Kundin war die gesuchte Nutzerin aber beim Anbieter 1&1, der schließlich ohne weitere Genehmigung Namen und Anschrift herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschluss-Inhaberin verwendet werden dürfen. Die Frau, die über die Tauschbörse ein Computerspiel zur Verfügung gestellt haben soll, war in den Vorinstanzen ungestraft davongekommen. Nun muss ihr Fall neu verhandelt werden. Denn der BGH stellt klar: Eine Genehmigung reicht für beide Abfragen, bei Telekom und 1&1. (Az. I ZR 193/16)