Gebrauchte Software

BGH stärkt Gebrauchtsoftware

30. Januar 2014, 17:14 Uhr | Lars Bube
Der BGH hat dem Handel mit gebrauchter Software den Rücken gestärkt. (Bild: meryll, fotolia.de)

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Urteilsbegründung im Fall Oracle gegen Usedsoft klar die Rechte des Gebrauchtsoftwarehandels gestärkt und die Lizenzbestimmungen einiger Hersteller ausgehebelt.

Gut ein halbes Jahr nach dem Urteil im Fall Oracle gegen Usedsoft hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt seine schriftliche Urteilsbegründung vorgelegt. Obwohl der BGH sich im Laufe des Verfahrens bereits klar auf die Seite des Gebrauchtsoftwarehandels gestellt hatte, hatten einige Hersteller darauf gehofft, dass die ausformulierte Begründung ihnen doch teilweise Recht gibt oder neue Angriffspunkte aufzeigt. Diesen Gefallen haben ihnen die Richter des BGH jedoch nicht getan. Ganz im Sinne der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Sommer 2012 erklärt der BGH den Handel mit gebrauchter Software für grundsätzlich rechtmäßig. »Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf«, so die zentrale Aussage des Urteils.

Im Rahmen ihrer Urteilsbegründung stellen die Richter klar, dass der Erschöpfungsgrundsatz bereits beim erstmaligen Verkauf der Software unwiderruflich eintritt. Somit darf auch ein Zweiterwerber die Software wieder weiterverkaufen, wenn er das wünscht. Lizenzbedingungen der Hersteller, die dies aushebeln sollen, sind damit ungültig. Auch Zweiterwerber von Software müssen also mit allen Download-, Update- und sonstigen Rechten versehen werden wie alle anderen Nutzer, so der BGH. Einschränkungen für Weiterverkäufe und Übertragungen von Lizenzen, wie sie Microsoft beispielsweise bei privaten Office-Versionen und der Hardware-Bindung von Windows 8 eingeführt hat, sind damit höchstrichterlich ausgehebelt.

Und auch dem Thema Volumenlizenzen widmet sich die Ausführung der Richter eingehend. Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass es für einige Lizenzen ein Aufspaltungsverbot geben dürfe, hatten die Hersteller dies beinahe unisono als klare Anweisung gegen die Aufspaltung von Volumenlizenzen interpretiert. Der BGH stellt nun jedoch klar, dass das Verbot lediglich die Aufspaltung einzelner Lizenzen mit mehreren Inhalten wie etwa Server-Client-Lizenzen auf verschiedene Nutzer umfasse. Einzelne Lizenzen aus Volumenverträgen, wie sie etwa große Unternehmen mit Microsoft haben, dürfen demnach aber dennoch problemlos weiterverkauft werden.

Peter Schneider, Geschäftsführer von Usedsoft, hofft nun stellvertretend für einen ganzen Zweig der ITK-Branche darauf, dass mit dem Urteil die ewigen Rechtsstreitigkeiten, aber auch die jahrelange Panikmache der Hersteller bei den Kunden endlich ein Ende haben. »Das war zwar von Anfang an Unsinn, doch dürften diesen Monopolisten jetzt die Argumente ausgehen, auch wenn diese noch so haarsträubend waren«, konstatiert Schneider. Ohnehin würden die »konstant steigenden Absatzzahlen während der vergangenen 1,5 Jahre zeigen, dass sich die Kunden davon ohnehin kaum mehr beeindrucken lassen«, so Schneider weiter.


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